Zur Verwirklichung muss der Gegenstand bereits weggenommen, der Gewahrsbruch also vollzogen sein. Wer dabei auf frischer Tat betreten wird, und gegen einen Menschen Gewalt (Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwartenden Wider... mehr lesen...
Die Gründe, die zum Einsatz eines Diensthundes berechtigen, ergeben sich aus § 2 WaffGG. Darunter fällt der sogenannte "scharfe" Einsatz, also das losschicken des Hundes gegen einen Menschen auf Kommando (zB "Fass" oder ähnliches), ebenso darunter fällt die selbsttät... mehr lesen...
Darunter sind andere Waffen (außer Dienstwaffen) und Mittel zu verstehen, deren Wirkung der einer Dienstwaffe gleichkommt. Sie dürfen dann verwendet werden, wenn eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung steht. Beispielhaft sei hier der in Griffweite liegende Holzkn... mehr lesen...
Außer im Falle gerechter Notwehr (Nothilfe) ist der Waffengebrauch anzudrohen und gegebenenfalls zu wiederholen – diese Verpflichtung zur Ausschöpfung mindergefährlicher Mittel ergibt sich bereits in § 4 WaffGG. Diese Androhung hat Ausdrücklich: die verbale Andr... mehr lesen...
Das ist jeder Waffengebrauch, der typischerweise mit Lebensgefahr für einen Menschen verbunden ist. Der Gebrauch einer Schusswaffe (Pistole, Gewehr) gegen einen Menschen ist, unabhängig von der Ziel- bzw. Trefferzone, immer als mit Lebensgefahr verbunden zu beurteilen. Somit ist al... mehr lesen...
Das Ziel des Waffengebrauches ist die angriffs-, widerstands- und fluchtunfähigkeit eines Menschen. Sobald dieses Ziel erreicht wurde, ist der Waffengebrauch einzustellen oder derart zu abzuschwächen, dass z.B. auf eine mindergefährliche Dienstwaffe oder die Anwendung von Körp... mehr lesen...
Der Sinn ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext. Anzumerken ist, dass sich § 5 WaffGG nicht bloß an der Aufzählung der Dienstwaffen des § 3 WaffGG orientiert, sondern dass auch alle anderen Mittel und Waffen (siehe § 9 WaffGG) unter diesem Grundsatz erfasst sind. Beac... mehr lesen...
Hier werden die Umstände geregelt, die überhaupt erst zu einem Waffengebrauch führen können. Unter ungefährlichen oder weniger gefährlichen Maßnahmen versteht man wie bereits aus dem Gesetzestext ersichtlich folgende Maßnahmen: die Aufforderung, ... mehr lesen...
In § 3 WaffGG sind die polizeilichen Dienstwaffen (iSd Gesetzes) taxativ und in ihrer Wertigkeit aufsteigend aufgezählt. Gummiknüppel und ähnlich gelagerte Dienstwaffen (zB Tonfa). Unter Punkt 2 fallen zB auch der gewöhnliche Pfefferspray oder Irritationswurfk&o... mehr lesen...
§ 2 beinhaltet eine abschließende Aufzählung über die Gründe, wann von einer Dienstwaffe überhaupt erst Gebrauch gemacht werden darf. Einleitend wird beschrieben, welcher Personenkreis einen Waffengebrauch setzen darf - siehe dazu auch die Beschreibung zu den in Fra... mehr lesen...
Das Waffengebrauchsgesetz (WaffGG) regelt alleine den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse. Darunter sind nicht bloß (Dienst-)Waffen im eigentlichen Sinn zu verstehen, sondern auch der Einsatz anderer Mittel (§ 9 WaffGG) sowie die Anwendung von K&o... mehr lesen...