Das Waffengebrauchsgesetz (WaffGG) regelt alleine den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse. Darunter sind nicht bloß (Dienst-)Waffen im eigentlichen Sinn zu verstehen, sondern auch der Einsatz anderer Mittel (§ 9 WaffGG) sowie die Anwendung von Körperkraft und sogar die Androhung des Waffengebrauchs.
Nicht unter das WaffGG fallen deswegen zB Schussabgaben im Rahmen der Schießausbildung oder bei kriminaltechnischen Untersuchungen von Schusswaffen.
Was eine Dienstwaffe im Sinne dieses Gesetzes ist, ergibt sich aus § 3. Wer von einer Dienstwaffe Gebrauch machen darf, wird in § 2 beschrieben, der einen Schulterschluss zu § 5 SPG herstellt.