Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.
Darunter sind andere Waffen (außer Dienstwaffen) und Mittel zu verstehen, deren Wirkung der einer Dienstwaffe gleichkommt. Sie dürfen dann verwendet werden, wenn eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung steht. Beispielhaft sei hier der in Griffweite liegende Holzkn...
mehr lesen...
Sie können den Inhalt von § 9 WaffGebrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
1 Kommentar zu § 9 WaffGebrG
Kommentar zum § 9 WaffGebrG von LexStig
Andere Waffen und Mittel als Dienstwaffen
Darunter sind andere Waffen (außer Dienstwaffen) und Mittel zu verstehen, deren Wirkung der einer Dienstwaffe gleichkommt. Sie dürfen dann verwendet werden, wenn eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung steht. Beispielhaft sei hier der in Griffweite liegende Holzkn... mehr lesen...