§ 9 WaffGebrG Gebrauch von anderen als Dienstwaffen und von Mitteln mit Waffenwirkung

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
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Kommentar zum § 9 WaffGebrG von LexStig

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Andere Waffen und Mittel als Dienstwaffen

Darunter sind andere Waffen (außer Dienstwaffen) und Mittel zu verstehen, deren Wirkung der einer Dienstwaffe gleichkommt. Sie dürfen dann verwendet werden, wenn eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung steht. Beispielhaft sei hier der in Griffweite liegende Holzkn... mehr lesen...

§ 9 WaffGebrG | 1. Version | 591 Aufrufe | 27.07.22

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