Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:
1 Kommentar zu § 2 WaffGebrG
Kommentar zum § 2 WaffGebrG von LexStig
Gründe für den Waffengebrauch
§ 2 beinhaltet eine abschließende Aufzählung über die Gründe, wann von einer Dienstwaffe überhaupt erst Gebrauch gemacht werden darf. Einleitend wird beschrieben, welcher Personenkreis einen Waffengebrauch setzen darf - siehe dazu auch die Beschreibung zu den in Fra... mehr lesen...