§ 3 WaffGebrG

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 3,

Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsGummiknüppel und andere Einsatzstöcke,
  2. 2.Ziffer 2Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
  3. 3.Ziffer 3Wasserwerfer,
  4. 4.Ziffer 4Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie römisch eins, Ziffer 3, des Annexes römisch eins zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, angeführten Art,
die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.die den im Paragraph 2, bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.
In Kraft seit 25.07.2006 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 3 WaffGebrG


Kommentar zum § 3 WaffGebrG von LexStig

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Liste von Dienstwaffen

In § 3 WaffGG sind die polizeilichen Dienstwaffen (iSd Gesetzes) taxativ und in ihrer Wertigkeit aufsteigend aufgezählt.  Gummiknüppel und ähnlich gelagerte Dienstwaffen (zB Tonfa). Unter Punkt 2 fallen zB auch der gewöhnliche Pfefferspray oder Irritationswurfk&o... mehr lesen...

§ 3 WaffGebrG | 1. Version | 671 Aufrufe | 11.07.22

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