Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke, | |||||||||
2. | Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen, | |||||||||
3. | Wasserwerfer, | |||||||||
4. | Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art, | |||||||||
die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind. |
1 Kommentar zu § 3 WaffGebrG
Kommentar zum § 3 WaffGebrG von LexStig
Liste von Dienstwaffen
In § 3 WaffGG sind die polizeilichen Dienstwaffen (iSd Gesetzes) taxativ und in ihrer Wertigkeit aufsteigend aufgezählt. Gummiknüppel und ähnlich gelagerte Dienstwaffen (zB Tonfa). Unter Punkt 2 fallen zB auch der gewöhnliche Pfefferspray oder Irritationswurfk&o... mehr lesen...