Der Sinn ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext. Anzumerken ist, dass sich § 5 WaffGG nicht bloß an der Aufzählung der Dienstwaffen des § 3 WaffGG orientiert, sondern dass auch alle anderen Mittel und Waffen (siehe § 9 WaffGG) unter diesem Grundsatz erfasst sind.
Beachte dazu auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 29 SPG.