§ 4 WaffGebrG

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 4 WaffGebrG


Kommentar zum § 4 WaffGebrG von LexStig

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Umstände des Waffengebrauches

Hier werden die Umstände geregelt, die überhaupt erst zu einem Waffengebrauch führen können. Unter ungefährlichen oder weniger gefährlichen Maßnahmen versteht man wie bereits aus dem Gesetzestext ersichtlich folgende Maßnahmen: die Aufforderung, ... mehr lesen...

§ 4 WaffGebrG | 1. Version | 875 Aufrufe | 19.07.22

Sie können den Inhalt von § 4 WaffGebrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 4 WaffGebrG


Entscheidungen zu § 4 WaffGebrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 WaffGebrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 WaffGebrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WaffGebrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 WaffGebrG
§ 5 WaffGebrG