Kommentar zum § 3 WaffGebrG

LexStig am 11.07.2022

Liste von Dienstwaffen

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In § 3 WaffGG sind die polizeilichen Dienstwaffen (iSd Gesetzes) taxativ und in ihrer Wertigkeit aufsteigend aufgezählt. 

  1. Gummiknüppel und ähnlich gelagerte Dienstwaffen (zB Tonfa).
  2. Unter Punkt 2 fallen zB auch der gewöhnliche Pfefferspray oder Irritationswurfkörper (Licht- und Lärmauslösende Wurfkörper) sowie die Elektroimpulswaffe TASER.
  3. Wasserwerfer; darunter ist der zu speziellen Zwecken umgebaute LKW zu verstehen, der mit einer Vorrichtung zum Ausstoßen von Wasser (verschiedene Modi) ausgestattet ist. Das Impuls-Feuerlöschgerät IFEX sowie andere "Feuerlöscher" fallen nicht darunter.
  4. Dienstpistolen und -gewehre in unterschiedlichen Ausführungen. Jedenfalls zum scharfen Schuss geeignete Waffen. Der in Punkt 2 erwähnte TASER ist zwar grundsätzlich als Schusswaffe qualifiziert, ist aber im Sinne des WaffGG als reizauslösendes Mittel in Zi. 2 erfasst.

Dienstwaffen sind ausschließlich von der Behöre zur Verfügung gestellte Waffen - niemals privat oder anderweitig beschaffte Waffen. Wer zur Verwendung von Dienstwaffen überhaupt berechtigt ist, wird in § 2 WaffGG geregelt.

 


§ 3 WaffGebrG | 1. Version | 599 Aufrufe | 11.07.22
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: LexStig
Zitiervorschlag: LexStig in jusline.at, WaffGebrG, § 3, 11.07.2022
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