In § 3 WaffGG sind die polizeilichen Dienstwaffen (iSd Gesetzes) taxativ und in ihrer Wertigkeit aufsteigend aufgezählt.
Dienstwaffen sind ausschließlich von der Behöre zur Verfügung gestellte Waffen - niemals privat oder anderweitig beschaffte Waffen. Wer zur Verwendung von Dienstwaffen überhaupt berechtigt ist, wird in § 2 WaffGG geregelt.