Hier werden die Umstände geregelt, die überhaupt erst zu einem Waffengebrauch führen können.
Unter ungefährlichen oder weniger gefährlichen Maßnahmen versteht man wie bereits aus dem Gesetzestext ersichtlich folgende Maßnahmen:
Sollten die erwähnten ungefährlichen oder weniger gefährlichen Maßnahmen ungeeignet scheinen, also wenn die Maßnahme bereits von vornherein nicht erfolgversprechend ist, oder sich in ihrer Anwendung bereits als wirkungslos erwiesen haben, ist ein Waffengebrauch überhaupt erst zulässig.
Die Aufzählung des § 4 ist demonstrativ und abhängig vom jeweiligen Einzelfall anzuwenden. Der Verhältnismäßigkeit entsprechend, soll der Waffengebrauch das äußerte zur Verfügung stehende Mittel sein - ultima ratio. Er ist den Umständen nach nur dann zulässig, wenn andere Maßnahmen (voraussichtlich) nicht zum Erfolg führen oder sich bereits als wirkungslos erwiesen haben.
Weiterführende Quelle: Der Zwangsmittelerlass 2018 des Bundesministeriums für Inneres; BMI-OA1300/0111-II/8/2018. Abrufbar auf parlament.gv.at