Kommentar zum § 4 WaffGebrG

LexStig am 19.07.2022

Umstände des Waffengebrauches

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Hier werden die Umstände geregelt, die überhaupt erst zu einem Waffengebrauch führen können.

Unter ungefährlichen oder weniger gefährlichen Maßnahmen versteht man wie bereits aus dem Gesetzestext ersichtlich folgende Maßnahmen:

  • die Aufforderung, den gesetzmäßigen Zustand selbst herbeizuführen. Beispielsweise der Randalierer, der mit einem Schläger ein Auto beschädigt und nach verbaler Aufforderung durch die Polizei aus Eigenem damit aufhört.
  • die Androhung des Waffengebrauchs. Also die verbale Drohung durch die Polizei, bei Verharren in der Handlung einen Waffengebrauch (in welcher Art auch immer) zu setzen und dem Gegenüber somit die Möglichkeit zu geben, zuvor sein Verhalten einzustellen. Die Androhung ist nicht mit der Ankündigung zu verwechseln, bei welcher es darum geht, den unmittelbar bevorstehenden Zwangsakt mitzuteilen - der Entschluss ist bereits gefasst und wird umgesetzt.
  • die Verfolgung eines Flüchtenden in der Hoffnung, diesen einzuholen, was im Erfolgsfall vermutlich zur Anwendung von Körperkraft führen wird, beispielhaft das Ergreifen und Festhalten des Flüchtenden. 
  • die Anwendung von Körperkraft selbst, worunter jeder mit Anstrengung verbundene körperliche Kraftaufwand verstanden wird, um den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Beispielsweise Hebel- oder Wurftechniken, aber gegebenfalls auch Fußtritte oder Faustschläge (Beachte: Verhältnismäßigkeit gem. § 29 SPG). 
  • Verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren umfassen neben Hand- und Fußfesseln auch andere Möglichkeiten, die einen Waffengebrauch zu verhindern in der Lage sind, zum Beispiel dienstlich zugewiesene Kabelbinder oder Fixiergurte.

Sollten die erwähnten ungefährlichen oder weniger gefährlichen Maßnahmen ungeeignet scheinen, also wenn die Maßnahme bereits von vornherein nicht erfolgversprechend ist, oder sich in ihrer Anwendung bereits als wirkungslos erwiesen haben, ist ein Waffengebrauch überhaupt erst zulässig.

Die Aufzählung des § 4 ist demonstrativ und abhängig vom jeweiligen Einzelfall anzuwenden. Der Verhältnismäßigkeit entsprechend, soll der Waffengebrauch das äußerte zur Verfügung stehende Mittel sein - ultima ratio. Er ist den Umständen nach nur dann zulässig, wenn andere Maßnahmen (voraussichtlich) nicht zum Erfolg führen oder sich bereits als wirkungslos erwiesen haben.

Weiterführende Quelle: Der Zwangsmittelerlass 2018 des Bundesministeriums für Inneres; BMI-OA1300/0111-II/8/2018. Abrufbar auf parlament.gv.at

 

 


§ 4 WaffGebrG | 1. Version | 884 Aufrufe | 19.07.22
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: LexStig
Zitiervorschlag: LexStig in jusline.at, WaffGebrG, § 4, 19.07.2022
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