§ 10 WaffGebrG Diensthunde

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 zulässig:

1.

im Falle gerechter Notwehr;

2.

zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt;

3.

zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind überwiesen oder dringend verdächtig ist oder eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums als allgemein gefährlich anzusehen ist.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 10 WaffGebrG


Kommentar zum § 10 WaffGebrG von LexStig

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Hunde sind keine Dienstwaffen!

Die Gründe, die zum Einsatz eines Diensthundes berechtigen, ergeben sich aus § 2 WaffGG. Darunter fällt der sogenannte "scharfe" Einsatz, also das losschicken des Hundes gegen einen Menschen auf Kommando (zB "Fass" oder ähnliches), ebenso darunter fällt die selbsttät... mehr lesen...

§ 10 WaffGebrG | 1. Version | 512 Aufrufe | 15.02.23

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