Kommentar zum § 131 StGB

LexStig am 15.02.2023

Räuberischer Diebstahl

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Zur Verwirklichung muss der Gegenstand bereits weggenommen, der Gewahrsbruch also vollzogen sein. Wer dabei auf frischer Tat betreten wird, und gegen einen Menschen

  • Gewalt (Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwartenden Widerstands; OGH 13Os2/84)

oder

  • Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Inaussichtstellen eines gegen die körperliche Integrität gerichteten Übels, zB Tod, erhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit; 11 Os 110/12)

anwendet, verwirklicht den Tatbestand. 

Qualifikationen: Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) oder Tod eines Menschen.


§ 131 StGB | 1. Version | 946 Aufrufe | 15.02.23
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: LexStig
Zitiervorschlag: LexStig in jusline.at, StGB, § 131, 15.02.2023
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