Zur Verwirklichung muss der Gegenstand bereits weggenommen, der Gewahrsbruch also vollzogen sein. Wer dabei auf frischer Tat betreten wird, und gegen einen Menschen
oder
anwendet, verwirklicht den Tatbestand.
Qualifikationen: Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) oder Tod eines Menschen.