Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.
Der Sinn ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext. Anzumerken ist, dass sich § 5 WaffGG nicht bloß an der Aufzählung der Dienstwaffen des § 3 WaffGG orientiert, sondern dass auch alle anderen Mittel und Waffen (siehe § 9 WaffGG) unter diesem Grundsatz erfasst sind.
Beac...
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1 Kommentar zu § 5 WaffGebrG
Kommentar zum § 5 WaffGebrG von LexStig
Wahl der Waffe
Der Sinn ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext. Anzumerken ist, dass sich § 5 WaffGG nicht bloß an der Aufzählung der Dienstwaffen des § 3 WaffGG orientiert, sondern dass auch alle anderen Mittel und Waffen (siehe § 9 WaffGG) unter diesem Grundsatz erfasst sind. Beac... mehr lesen...