§ 2 beinhaltet eine abschließende Aufzählung über die Gründe, wann von einer Dienstwaffe überhaupt erst Gebrauch gemacht werden darf. Einleitend wird beschrieben, welcher Personenkreis einen Waffengebrauch setzen darf - siehe dazu auch die Beschreibung zu den in Frage kommenden Personen in § 5 SPG. Die fünf Gründe, die einen Waffengebrauch überhaupt erst rechtfertigen lauten:
1. Im Falle gerechter Notwehr: der Notwehrbegriff ist an den in § 3 StGB angelehnt und beinhaltet auch die Nothilfe (Notwehr für einen Anderen).
2. Zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes: ein derartiger Widerstand ist sowohl aktiv als auch passiv gegen jede Amtshandlung möglich, zu der das einschreitende Organ formell berechtigt ist, also nicht bloß der Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. § 269 StGB.
3. Zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme: jede freiheitsbeschränkende Maßnahme (unabhängig von der Gesetzesmaterie oder ihrer Bezeichnung wie zB Festnahme, Verhaftung etc.) ist davon erfasst, sofern sie rechtmäßig ist.
4. Zur Erzwingung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person: ähnlich wie bei Punkt 3 liefern nur bereits bestehende rechtmäßige Anhaltungen einen Waffengebrauchsgrund beim Versuch des Entkommens aus derselben.
5. Zur Abwehr einer von einer Sache drohende Gefahr: allgemein auch als Sachwehr bezeichnet. Typische Beispiele sind der wildgewordene Stier oder der auf Meschen gehetzte Hund.
Liegt keiner der oben genannten Gründe vor, darf von Dienstwaffen nicht Gebrauch gemacht werden. Jeder andere mögliche Grund, der nicht in der taxativen Aufzählung des § 2 angeführt ist, liefert keinen Rechtfertigungsgrund für einen Waffengebrauch.