Die Gründe, die zum Einsatz eines Diensthundes berechtigen, ergeben sich aus § 2 WaffGG. Darunter fällt der sogenannte "scharfe" Einsatz, also das losschicken des Hundes gegen einen Menschen auf Kommando (zB "Fass" oder ähnliches), ebenso darunter fällt die selbsttätige Abwehrreaktion des Hundes. Der Einsatz eines Beißkorb tragenden Hundes fällt unter § 9 WaffGG.
Diensthunde sind allerdings keine Dienstwaffen, da sie nicht in der taxativen Aufzählung des § 3 WaffGG erfasst sind.