Kommentar zum § 8 WaffGebrG

LexStig am 27.07.2022

Androhung des Waffengebrauches

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Außer im Falle gerechter Notwehr (Nothilfe) ist der Waffengebrauch anzudrohen und gegebenenfalls zu wiederholen – diese Verpflichtung zur Ausschöpfung mindergefährlicher Mittel ergibt sich bereits in § 4 WaffGG. Diese Androhung hat

  • Ausdrücklich: die verbale Androhung zu schießen, den Pfefferspray einzusetzen, …. Das bloße In-Anschlag-Bringen der Pistole ist keine ausdrückliche Androhung.
  • Zeitlich unmittelbar vorangehend: sollte es nach der Androhung zu keinem Waffengebrauch kommen, muss die Androhung später wiederholt werden, sollte die Situation einen Waffengebrauch wieder wahrscheinlich machen. Jeder beabsichtigter Waffengebrauch ist für ich selbst anzudrohen.
  • Deutlich wahrnehmbar: akustisch oder sonst deutlich wahrnehmbar – z.B. Warnschuss - von der Absicht, eine Dienstwaffe einsetzen zu wollen, in Kenntnis setzen

zu sein. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen.

Der Warnschuss (psychischer Zwang) als Androhung des lebensgefährdenden Waffengebrauches ist nur zulässig, wenn dieser an sich bereits zulässig ist. Dabei dürfen Unbeteiligte nicht gefährdet werden – ausgenommen im Falle gerechter Notwehr.


§ 8 WaffGebrG | 1. Version | 580 Aufrufe | 27.07.22
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: LexStig
Zitiervorschlag: LexStig in jusline.at, WaffGebrG, § 8, 27.07.2022
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