Außer im Falle gerechter Notwehr (Nothilfe) ist der Waffengebrauch anzudrohen und gegebenenfalls zu wiederholen – diese Verpflichtung zur Ausschöpfung mindergefährlicher Mittel ergibt sich bereits in § 4 WaffGG. Diese Androhung hat
zu sein. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen.
Der Warnschuss (psychischer Zwang) als Androhung des lebensgefährdenden Waffengebrauches ist nur zulässig, wenn dieser an sich bereits zulässig ist. Dabei dürfen Unbeteiligte nicht gefährdet werden – ausgenommen im Falle gerechter Notwehr.