(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Guten Tag ! ich Arbeite als Bademeister ich schildere mal meine Frage mein Chef hat einen Bekannten der bei uns als Gast ist, und mein Chef erzählt ihm das ich auf seiner Abschussliste stehe , Worauf der Freund (Gast) es in der Firma herum erzählt und mir das eigentlich sehr unangenehm ist. Was ... mehr lesen...
ich wurde mit der unzutreffenden behauptung wiederholter regelversösse aus dem internetforum von gmx-web.de ausgeschlossen. die regeln sind in diesem forum einsehbar. die unwahre behauptung eines mehrfachen verstosses gegen diese regeln betrachte ich als beleidigung. alle meine beiträge sind ... mehr lesen...
7 Kommentare zu § 111 StGB
Kommentar zum § 111 StGB von Din
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Kommentar zum § 111 StGB von Amicus
Privatanklagedelikt
Die üble Nachrede ist, genauso wie die Beleidigung, ein Privatanklagedelikt und deshalb auf Verlangen des Opfers zu verfolgen. siehe § 117 Abs 1 StGB mehr lesen...
Kommentar zum § 111 StGB von Amicus
Ausmaß der Strafhöhe
Ist sie sogar für eine breite Öffentlichkeit (Richtwert 150 Personen) wahrnehmbar, was insbesondere bei Delikten im Internet der Fall ist, erhöht sich das Strafmaß. vgl. § 111 Abs 2 StGB mehr lesen...
Kommentar zum § 111 StGB von Amicus
Wahrnehmung durch dritte Person
Eine üble Nachrede ist strafbar, wenn sie von zumindest einer dritten Person wahrgenommen werden kann. Rami in WK-StGB III § 111 Rz 7 mehr lesen...
Kommentar zum § 111 StGB von Amicus
Paradebeispiel
Das Paradebeispiel ist der Vorwurf einer strafbaren Handlung, wobei auch strafrechtlich nicht relevante Verhaltensweisen geeignet sein können, die öffentliche Meinung über eine Person negativ zu beeinflussen und ihre soziale Wertschätzung zu vermindern. Rami in WK-StGB III &s... mehr lesen...
Kommentar zum § 111 StGB von Amicus
Rufschädigende Charakter oder Verhaltensmängel
Eine üble Nachrede im Sinne des § 111 StGB liegt vor, wenn einer Person rufschädigende Charakter oder Verhaltensmängel vorgeworfen werden. Kienapfel/Schroll, Strafrecht Besonderer Teil I4 (2016) 335 mehr lesen...
Kommentar zum § 111 StGB von lexlegis
Abs 3 ist ein Strafaufhebungsgrund.Es gilt der Wahrheitsbeweis oder der Beweis des guten Glaubens (siehe § 112 StGB). mehr lesen...