§ 6 Oö. PGG

Oö. Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera adurch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder
    2. b)Litera bden Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,den Geboten des Paragraph 2, Absatz 2, oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001)begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001)
  2. (2)Absatz 2Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des § 50 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Bei allen gemäß Absatz eins, mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des Paragraph 50, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)
  3. (3)Absatz 3Wer das im § 5c vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären. (Anm.: LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001, 90/2013)Wer das im Paragraph 5 c, vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001, 90/2013)
  4. (4)Absatz 4Bei den nach § 6 Abs. 1 lit. a mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dassBei den nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Strafverfolgung der Lenkerin bzw. des Lenkers aus in ihrer bzw. seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde oder
    2. 2.Ziffer 2die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre,
    die Organe gemäß §§ 5a und 8 dieses Gesetzes technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um die Lenkerin bzw. den Lenker am Wegfahren zu hindern. Die Lenkerin bzw. der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die die Lenkerin bzw. der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen die Lenkerin bzw. den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37 und 37a VStG geleistet wurde. (Anm: LGBl.Nr. 112/2015)die Organe gemäß Paragraphen 5 a und 8 dieses Gesetzes technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um die Lenkerin bzw. den Lenker am Wegfahren zu hindern. Die Lenkerin bzw. der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die die Lenkerin bzw. der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen die Lenkerin bzw. den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraphen 37 und 37a VStG geleistet wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 112/2015)

(1) Wer

a)

durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

b)

den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001)

(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des § 50 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018LGBl.Nr. 59/2024)

(3) Wer das im § 5c vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären. (Anm.: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001Anmerkung, 90/2013LGBl.Nr. 59/2024)

(4) Bei den nach § 6 Abs. 1 lit. a mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.

die Strafverfolgung der Lenkerin bzw. des Lenkers aus in ihrer bzw. seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde oder

2.

die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre,

die Organe gemäß §§ 5a und 8 dieses Gesetzes technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um die Lenkerin bzw. den Lenker am Wegfahren zu hindern. Die Lenkerin bzw. der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die die Lenkerin bzw. der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen die Lenkerin bzw. den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37 und 37a VStG geleistet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 112/2015)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 28.07.2018 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera adurch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder
    2. b)Litera bden Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,den Geboten des Paragraph 2, Absatz 2, oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001)begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001)
  2. (2)Absatz 2Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des § 50 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Bei allen gemäß Absatz eins, mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des Paragraph 50, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)
  3. (3)Absatz 3Wer das im § 5c vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären. (Anm.: LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001, 90/2013)Wer das im Paragraph 5 c, vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001, 90/2013)
  4. (4)Absatz 4Bei den nach § 6 Abs. 1 lit. a mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dassBei den nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Strafverfolgung der Lenkerin bzw. des Lenkers aus in ihrer bzw. seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde oder
    2. 2.Ziffer 2die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre,
    die Organe gemäß §§ 5a und 8 dieses Gesetzes technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um die Lenkerin bzw. den Lenker am Wegfahren zu hindern. Die Lenkerin bzw. der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die die Lenkerin bzw. der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen die Lenkerin bzw. den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37 und 37a VStG geleistet wurde. (Anm: LGBl.Nr. 112/2015)die Organe gemäß Paragraphen 5 a und 8 dieses Gesetzes technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um die Lenkerin bzw. den Lenker am Wegfahren zu hindern. Die Lenkerin bzw. der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die die Lenkerin bzw. der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen die Lenkerin bzw. den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraphen 37 und 37a VStG geleistet wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 112/2015)

(1) Wer

a)

durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

b)

den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001)

(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des § 50 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018LGBl.Nr. 59/2024)

(3) Wer das im § 5c vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären. (Anm.: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001Anmerkung, 90/2013LGBl.Nr. 59/2024)

(4) Bei den nach § 6 Abs. 1 lit. a mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.

die Strafverfolgung der Lenkerin bzw. des Lenkers aus in ihrer bzw. seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde oder

2.

die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre,

die Organe gemäß §§ 5a und 8 dieses Gesetzes technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um die Lenkerin bzw. den Lenker am Wegfahren zu hindern. Die Lenkerin bzw. der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die die Lenkerin bzw. der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen die Lenkerin bzw. den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37 und 37a VStG geleistet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 112/2015)

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