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(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des § 50 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018LGBl.Nr. 59/2024)(3) Wer das im § 5c vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären. (Anm.: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001Anmerkung, 90/2013LGBl.Nr. 59/2024)
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(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des § 50 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018LGBl.Nr. 59/2024)(3) Wer das im § 5c vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären. (Anm.: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001Anmerkung, 90/2013LGBl.Nr. 59/2024)
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