§ 1 Oö. PGG

Oö. Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)
  2. (2)Absatz 2Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960.Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27 und 28 StVO 1960.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Parkgebühr pro Zeiteinheit;
    2. 2.Ziffer 2die Zeit, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gebührenpflichtig ist;
    3. 3.Ziffer 3eine planliche Darstellung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht;
    4. 4.Ziffer 4die Angabe über Ausnahmen (Befreiungen) von der Parkgebührenpflicht;
    5. 5.Ziffer 5die Art (Arten) der Entrichtung der Parkgebühr einschließlich der Anordnungen an die Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, welche Kurzparknachweise entsprechend der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zur Überwachung der Abgabenentrichtung zu verwenden sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)
  4. (4)Absatz 4Die nach Abs. 3 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Die nach Absatz 3, bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018LGBl.Nr. 59/2024)

(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

die Höhe der Parkgebühr pro Zeiteinheit;

2.

die Zeit, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gebührenpflichtig ist;

3.

eine planliche Darstellung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht;

4.

die Angabe über Ausnahmen (Befreiungen) von der Parkgebührenpflicht;

5.

die Art (Arten) der Entrichtung der Parkgebühr einschließlich der Anordnungen an die Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, welche Kurzparknachweise entsprechend der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zur Überwachung der Abgabenentrichtung zu verwenden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018)

(4) Die nach Abs. 3 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. (Anm:Anmerkung, LGBl. Nr. 57/2018LGBl.Nr. 59/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 28.07.2018 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)
  2. (2)Absatz 2Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960.Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27 und 28 StVO 1960.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Parkgebühr pro Zeiteinheit;
    2. 2.Ziffer 2die Zeit, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gebührenpflichtig ist;
    3. 3.Ziffer 3eine planliche Darstellung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht;
    4. 4.Ziffer 4die Angabe über Ausnahmen (Befreiungen) von der Parkgebührenpflicht;
    5. 5.Ziffer 5die Art (Arten) der Entrichtung der Parkgebühr einschließlich der Anordnungen an die Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, welche Kurzparknachweise entsprechend der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zur Überwachung der Abgabenentrichtung zu verwenden sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)
  4. (4)Absatz 4Die nach Abs. 3 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Die nach Absatz 3, bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018LGBl.Nr. 59/2024)

(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

die Höhe der Parkgebühr pro Zeiteinheit;

2.

die Zeit, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gebührenpflichtig ist;

3.

eine planliche Darstellung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht;

4.

die Angabe über Ausnahmen (Befreiungen) von der Parkgebührenpflicht;

5.

die Art (Arten) der Entrichtung der Parkgebühr einschließlich der Anordnungen an die Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, welche Kurzparknachweise entsprechend der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zur Überwachung der Abgabenentrichtung zu verwenden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018)

(4) Die nach Abs. 3 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. (Anm:Anmerkung, LGBl. Nr. 57/2018LGBl.Nr. 59/2024)

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