§ 5a Oö. PGG

Oö. Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht fällt - unbeschadet des § 8 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung der AbgabepflichtDie Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht fällt - unbeschadet des Paragraph 8, - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht
    1. 1.Ziffer einsMitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder
    2. 2.Ziffer 2besondere Aufsichtsorgane betrauen (§ 5b bis § 5d). Die Betrauung kann befristet erfolgen.besondere Aufsichtsorgane betrauen (Paragraph 5 b bis Paragraph 5 d,). Die Betrauung kann befristet erfolgen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschweigen zu bewahren.Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht gemäß Absatz eins, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  3. (3)Absatz 3Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

§ 5a

(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht fällt - unbeschadet des § 8 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht

1.

Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder

2.

besondere Aufsichtsorgane bestellen (§ 5b bis § 5d). Die Bestellung kann befristet erfolgen.

(2) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschweigen zu bewahren.

(3) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/1992, 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992, 59/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 21.05.1988 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht fällt - unbeschadet des § 8 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung der AbgabepflichtDie Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht fällt - unbeschadet des Paragraph 8, - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht
    1. 1.Ziffer einsMitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder
    2. 2.Ziffer 2besondere Aufsichtsorgane betrauen (§ 5b bis § 5d). Die Betrauung kann befristet erfolgen.besondere Aufsichtsorgane betrauen (Paragraph 5 b bis Paragraph 5 d,). Die Betrauung kann befristet erfolgen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschweigen zu bewahren.Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht gemäß Absatz eins, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  3. (3)Absatz 3Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

§ 5a

(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht fällt - unbeschadet des § 8 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht

1.

Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder

2.

besondere Aufsichtsorgane bestellen (§ 5b bis § 5d). Die Bestellung kann befristet erfolgen.

(2) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschweigen zu bewahren.

(3) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/1992, 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992, 59/2024)

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