§ 2 Oö. WBBG

Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einem seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einem seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder der nächsten Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)Wer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einem seiner zugehörigen Forstorgane (Paragraph 104, Forstgesetz 1975) oder einem seiner zugehörigen Forstschutzorgane (Paragraph 110, Forstgesetz 1975) oder der nächsten Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)
  2. (2)Absatz 2Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest örtlich vertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen bzw. Personen weiterzugeben.Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest örtlich vertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Absatz eins, genannten Stellen bzw. Personen weiterzugeben.
  3. (3)Absatz 3Jedermann ist verpflichtet, in der ihm zumutbaren Weise an der Weiterleitung einer Meldung nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auch ihm zur Verfügung stehende Fahrzeuge und Nachrichtenübermittlungsanlagen einzusetzen.Jedermann ist verpflichtet, in der ihm zumutbaren Weise an der Weiterleitung einer Meldung nach Absatz eins und 2 mitzuwirken und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auch ihm zur Verfügung stehende Fahrzeuge und Nachrichtenübermittlungsanlagen einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Jene Stellen oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Abs. 1 zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen.Jene Stellen oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Absatz eins, zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (Paragraph 104, Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (Paragraph 110, Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen.
  5. (4)Absatz 4Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Abs. 1 zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine automationsunterstützte Datenverarbeitung folgender Register, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, auch im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen:Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Absatz eins, zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (Paragraph 104, Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (Paragraph 110, Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine automationsunterstützte Datenverarbeitung folgender Register, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, auch im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum und Wohnsitz;
    2. 2.Ziffer 2Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl;
    3. 3.Ziffer 3Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  6. (5)Absatz 5Betroffene Waldeigentümer (Nutzungsberechtigte) sind ebenso wie das zugehörige Forstpersonal (§§ 104 und 110 Forstgesetz 1975) oder die zugehörigen Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021) im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten unbeschadet einer allenfalls bestehenden Verpflichtung gemäß Abs. 4 verpflichtet, sofort die Brandbekämpfung einzuleiten und nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 4) im erforderlichen und zumutbaren Ausmaß mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 51/2024)Betroffene Waldeigentümer (Nutzungsberechtigte) sind ebenso wie das zugehörige Forstpersonal (Paragraphen 104 und 110 Forstgesetz 1975) oder die zugehörigen Forstarbeiter (Paragraph eins, Absatz 2, Landarbeitsgesetz 2021) im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten unbeschadet einer allenfalls bestehenden Verpflichtung gemäß Absatz 4, verpflichtet, sofort die Brandbekämpfung einzuleiten und nach den Anweisungen des Einsatzleiters (Paragraph 4,) im erforderlichen und zumutbaren Ausmaß mitzuwirken. Anmerkung, LGBl.Nr. 51/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.07.2024 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsWer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einem seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einem seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder der nächsten Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)Wer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einem seiner zugehörigen Forstorgane (Paragraph 104, Forstgesetz 1975) oder einem seiner zugehörigen Forstschutzorgane (Paragraph 110, Forstgesetz 1975) oder der nächsten Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)
  2. (2)Absatz 2Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest örtlich vertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen bzw. Personen weiterzugeben.Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest örtlich vertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Absatz eins, genannten Stellen bzw. Personen weiterzugeben.
  3. (3)Absatz 3Jedermann ist verpflichtet, in der ihm zumutbaren Weise an der Weiterleitung einer Meldung nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auch ihm zur Verfügung stehende Fahrzeuge und Nachrichtenübermittlungsanlagen einzusetzen.Jedermann ist verpflichtet, in der ihm zumutbaren Weise an der Weiterleitung einer Meldung nach Absatz eins und 2 mitzuwirken und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auch ihm zur Verfügung stehende Fahrzeuge und Nachrichtenübermittlungsanlagen einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Jene Stellen oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Abs. 1 zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen.Jene Stellen oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Absatz eins, zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (Paragraph 104, Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (Paragraph 110, Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen.
  5. (4)Absatz 4Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Abs. 1 zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine automationsunterstützte Datenverarbeitung folgender Register, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, auch im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen:Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Absatz eins, zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (Paragraph 104, Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (Paragraph 110, Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine automationsunterstützte Datenverarbeitung folgender Register, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, auch im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum und Wohnsitz;
    2. 2.Ziffer 2Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl;
    3. 3.Ziffer 3Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  6. (5)Absatz 5Betroffene Waldeigentümer (Nutzungsberechtigte) sind ebenso wie das zugehörige Forstpersonal (§§ 104 und 110 Forstgesetz 1975) oder die zugehörigen Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021) im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten unbeschadet einer allenfalls bestehenden Verpflichtung gemäß Abs. 4 verpflichtet, sofort die Brandbekämpfung einzuleiten und nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 4) im erforderlichen und zumutbaren Ausmaß mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 51/2024)Betroffene Waldeigentümer (Nutzungsberechtigte) sind ebenso wie das zugehörige Forstpersonal (Paragraphen 104 und 110 Forstgesetz 1975) oder die zugehörigen Forstarbeiter (Paragraph eins, Absatz 2, Landarbeitsgesetz 2021) im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten unbeschadet einer allenfalls bestehenden Verpflichtung gemäß Absatz 4, verpflichtet, sofort die Brandbekämpfung einzuleiten und nach den Anweisungen des Einsatzleiters (Paragraph 4,) im erforderlichen und zumutbaren Ausmaß mitzuwirken. Anmerkung, LGBl.Nr. 51/2024)

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