§ 5 Oö. SF Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung

Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 5

Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung

(1) Über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung entscheidet die Behörde.

(2) Die Stiftungserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn

1.

die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,

2.

der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist und

3.

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker, die Erben des Stifters und das Land Parteistellung.

(4) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung sowie Name (§ 7 Abs. 1 und 2) und Sitz (§ 8) der Stiftung anzuführen.

(5) Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Abs. 2 Z. 3 festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Errichtung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.

(6) Die Stiftung erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Zulässigkeit ihrer Errichtung.

(7) Die Behörde hat die Stiftungserrichtung auf Kosten der Stiftung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsÜber die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung entscheidet die Behörde.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftungserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht,
    2. 2.Ziffer 2der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist und
    3. 3.Ziffer 3das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker, die Erben des Stifters und das Land Parteistellung.
  4. (4)Absatz 4Im Bescheid über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung sowie Name (§ 7 Abs. 1 und 2) und Sitz (§ 8) der Stiftung anzuführen.Im Bescheid über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung sowie Name (Paragraph 7, Absatz eins und 2) und Sitz (Paragraph 8,) der Stiftung anzuführen.
  5. (5)Absatz 5Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Abs. 2 Z 3 festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Errichtung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Absatz 2, Ziffer 3, festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Errichtung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
  6. (6)Absatz 6Die Stiftung erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Zulässigkeit ihrer Errichtung.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat die Stiftungserrichtung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Behörde hat die Stiftungserrichtung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 16.06.1988 bis 18.07.2024
§ 5

Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung

(1) Über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung entscheidet die Behörde.

(2) Die Stiftungserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn

1.

die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,

2.

der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist und

3.

das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker, die Erben des Stifters und das Land Parteistellung.

(4) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung sowie Name (§ 7 Abs. 1 und 2) und Sitz (§ 8) der Stiftung anzuführen.

(5) Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Abs. 2 Z. 3 festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Errichtung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.

(6) Die Stiftung erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Zulässigkeit ihrer Errichtung.

(7) Die Behörde hat die Stiftungserrichtung auf Kosten der Stiftung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsÜber die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung entscheidet die Behörde.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftungserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht,
    2. 2.Ziffer 2der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist und
    3. 3.Ziffer 3das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker, die Erben des Stifters und das Land Parteistellung.
  4. (4)Absatz 4Im Bescheid über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung sowie Name (§ 7 Abs. 1 und 2) und Sitz (§ 8) der Stiftung anzuführen.Im Bescheid über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung sowie Name (Paragraph 7, Absatz eins und 2) und Sitz (Paragraph 8,) der Stiftung anzuführen.
  5. (5)Absatz 5Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Abs. 2 Z 3 festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Errichtung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Absatz 2, Ziffer 3, festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Errichtung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
  6. (6)Absatz 6Die Stiftung erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Zulässigkeit ihrer Errichtung.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat die Stiftungserrichtung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Behörde hat die Stiftungserrichtung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

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