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(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7a, § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2020 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 7b bis 7d und Anlage A außer Kraft.
(3) Der Ablauf gemäß §§ 7c Abs. 2 sowie 7d Abs. 2, 3 und 5 gesetzter Fristen wird nicht berührt und hat die Behörde im Falle der Pflichtverletzung weiterhin im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorzugehen, wobei Leistungen der Grundversorgung jedoch um 25 % zu kürzen sind.
(4) Kommt eine Hilfe suchende Person gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 ihrer Integrationsverpflichtung zum nachweislichen Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 7b bzw. § 6 Abs. 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt jedoch innerhalb der ihr vonseiten der Behörde gemäß § 7d Abs. 3 für die Erreichung der jeweiligen Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zuletzt gesetzten Fristen nach, so bemessen sich anschließende Integrationsverpflichtungen und Fristen nach § 7a Abs. 3.
(5) Für Hilfe suchende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6, die bis zum in Abs. 2 genannten Zeitpunkt Deutschkenntnisse im Umfang der Sprachniveaustufe A2 nachgewiesen haben, gilt § 7a Abs. 3. Die Frist zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beginnt in diesem Fall mit Ablauf des in Abs. 2 genannten Tages zu laufen.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7a, § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2020 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 7b bis 7d und Anlage A außer Kraft.
(3) Der Ablauf gemäß §§ 7c Abs. 2 sowie 7d Abs. 2, 3 und 5 gesetzter Fristen wird nicht berührt und hat die Behörde im Falle der Pflichtverletzung weiterhin im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorzugehen, wobei Leistungen der Grundversorgung jedoch um 25 % zu kürzen sind.
(4) Kommt eine Hilfe suchende Person gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 ihrer Integrationsverpflichtung zum nachweislichen Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 7b bzw. § 6 Abs. 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt jedoch innerhalb der ihr vonseiten der Behörde gemäß § 7d Abs. 3 für die Erreichung der jeweiligen Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zuletzt gesetzten Fristen nach, so bemessen sich anschließende Integrationsverpflichtungen und Fristen nach § 7a Abs. 3.
(5) Für Hilfe suchende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6, die bis zum in Abs. 2 genannten Zeitpunkt Deutschkenntnisse im Umfang der Sprachniveaustufe A2 nachgewiesen haben, gilt § 7a Abs. 3. Die Frist zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beginnt in diesem Fall mit Ablauf des in Abs. 2 genannten Tages zu laufen.