Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Änderung der Stiftungssatzung
(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden. Der Stifterwille ist dabei zu beachten.
(2) Die Stiftungssatzung ist durch Beschluß der Stiftungsorgane zu ändern, soweit eine Änderung zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist.
(3) Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, 4 und 6 gilt sinngemäß. Kommen die Stiftungsorgane einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen.
(4) Kommen die Stiftungsorgane einem Auftrag nach Abs. 3 nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung mit Bescheid entsprechend zu ändern.
(5) Im Genehmigungsverfahren nach Abs. 3 und im Änderungsverfahren nach Abs. 4 haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(6) Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung auf Kosten der Stiftung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft.
Änderung der Stiftungssatzung
(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden. Der Stifterwille ist dabei zu beachten.
(2) Die Stiftungssatzung ist durch Beschluß der Stiftungsorgane zu ändern, soweit eine Änderung zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist.
(3) Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, 4 und 6 gilt sinngemäß. Kommen die Stiftungsorgane einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen.
(4) Kommen die Stiftungsorgane einem Auftrag nach Abs. 3 nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung mit Bescheid entsprechend zu ändern.
(5) Im Genehmigungsverfahren nach Abs. 3 und im Änderungsverfahren nach Abs. 4 haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(6) Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung auf Kosten der Stiftung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft.