§ 15 Oö. SF Änderung der Stiftungssatzung

Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 15

Änderung der Stiftungssatzung

(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden. Der Stifterwille ist dabei zu beachten.

(2) Die Stiftungssatzung ist durch Beschluß der Stiftungsorgane zu ändern, soweit eine Änderung zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist.

(3) Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, 4 und 6 gilt sinngemäß. Kommen die Stiftungsorgane einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen.

(4) Kommen die Stiftungsorgane einem Auftrag nach Abs. 3 nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung mit Bescheid entsprechend zu ändern.

(5) Im Genehmigungsverfahren nach Abs. 3 und im Änderungsverfahren nach Abs. 4 haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.

(6) Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung auf Kosten der Stiftung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft.

  1. (1)Absatz einsDie Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden. Der Stifterwille ist dabei zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftungssatzung ist durch Beschluß der Stiftungsorgane zu ändern, soweit eine Änderung zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, 4 und 6 gilt sinngemäß. Kommen die Stiftungsorgane einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen.Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz, 4 und 6 gilt sinngemäß. Kommen die Stiftungsorgane einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Absatz 2, nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen.
  4. (4)Absatz 4Kommen die Stiftungsorgane einem Auftrag nach Abs. 3 nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung mit Bescheid entsprechend zu ändern.Kommen die Stiftungsorgane einem Auftrag nach Absatz 3, nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung mit Bescheid entsprechend zu ändern.
  5. (5)Absatz 5Im Genehmigungsverfahren nach Abs. 3 und im Änderungsverfahren nach Abs. 4 haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.Im Genehmigungsverfahren nach Absatz 3 und im Änderungsverfahren nach Absatz 4, haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 16.06.1988 bis 18.07.2024
§ 15

Änderung der Stiftungssatzung

(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden. Der Stifterwille ist dabei zu beachten.

(2) Die Stiftungssatzung ist durch Beschluß der Stiftungsorgane zu ändern, soweit eine Änderung zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist.

(3) Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, 4 und 6 gilt sinngemäß. Kommen die Stiftungsorgane einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen.

(4) Kommen die Stiftungsorgane einem Auftrag nach Abs. 3 nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung mit Bescheid entsprechend zu ändern.

(5) Im Genehmigungsverfahren nach Abs. 3 und im Änderungsverfahren nach Abs. 4 haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.

(6) Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung auf Kosten der Stiftung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft.

  1. (1)Absatz einsDie Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden. Der Stifterwille ist dabei zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftungssatzung ist durch Beschluß der Stiftungsorgane zu ändern, soweit eine Änderung zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, 4 und 6 gilt sinngemäß. Kommen die Stiftungsorgane einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen.Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz, 4 und 6 gilt sinngemäß. Kommen die Stiftungsorgane einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Absatz 2, nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen.
  4. (4)Absatz 4Kommen die Stiftungsorgane einem Auftrag nach Abs. 3 nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung mit Bescheid entsprechend zu ändern.Kommen die Stiftungsorgane einem Auftrag nach Absatz 3, nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung mit Bescheid entsprechend zu ändern.
  5. (5)Absatz 5Im Genehmigungsverfahren nach Abs. 3 und im Änderungsverfahren nach Abs. 4 haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.Im Genehmigungsverfahren nach Absatz 3 und im Änderungsverfahren nach Absatz 4, haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

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