§ 5c Oö. PGG

Oö. Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan (§ 5a Abs. 1 Z 2) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszustellen. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan (Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszustellen. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (1a)Absatz eins aDer Dienstausweis kann in digitaler Form ausgestellt werden. Für den Nachweis der Betrauung können die Daten gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Anwendung ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Der Dienstausweis kann in digitaler Form ausgestellt werden. Für den Nachweis der Betrauung können die Daten gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Anwendung ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  3. (2)Absatz 2Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausführung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie Form und Inhalt des Dienstausweises können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausführung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie Form und Inhalt des Dienstausweises können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (3)Absatz 3Die Behörde hat über die betrauten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Name, Lichtbild, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018, 59/2024)Die Behörde hat über die betrauten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Name, Lichtbild, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018, 59/2024)
  5. (4)Absatz 4Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der seine Betrauung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn eine Änderung im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der seine Betrauung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn eine Änderung im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(1) Die Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan (§ 5a Abs. 1 Z 2) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszufolgen. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen; der Dienstausweis ist bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausführung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie den Inhalt des Dienstausweises werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(3) Die Behörde hat über die bestellten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Familienname, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan bestellt ist. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018LGBl.Nr. 60/1992)

(4) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der seine Bestellung betreffenden Umstände mitzuteilen undAnmerkung, wenn eine Änderung im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/1992)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 28.07.2018 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan (§ 5a Abs. 1 Z 2) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszustellen. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan (Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszustellen. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (1a)Absatz eins aDer Dienstausweis kann in digitaler Form ausgestellt werden. Für den Nachweis der Betrauung können die Daten gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Anwendung ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Der Dienstausweis kann in digitaler Form ausgestellt werden. Für den Nachweis der Betrauung können die Daten gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Anwendung ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  3. (2)Absatz 2Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausführung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie Form und Inhalt des Dienstausweises können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausführung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie Form und Inhalt des Dienstausweises können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (3)Absatz 3Die Behörde hat über die betrauten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Name, Lichtbild, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018, 59/2024)Die Behörde hat über die betrauten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Name, Lichtbild, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018, 59/2024)
  5. (4)Absatz 4Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der seine Betrauung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn eine Änderung im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der seine Betrauung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn eine Änderung im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(1) Die Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan (§ 5a Abs. 1 Z 2) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszufolgen. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen; der Dienstausweis ist bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausführung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie den Inhalt des Dienstausweises werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(3) Die Behörde hat über die bestellten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Familienname, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan bestellt ist. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018LGBl.Nr. 60/1992)

(4) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der seine Bestellung betreffenden Umstände mitzuteilen undAnmerkung, wenn eine Änderung im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/1992)

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