§ 5d Oö. PGG

Oö. Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Betrauung des besonderen Aufsichtsorgans (§ 5a Abs. 1 Z 2) endetDie Betrauung des besonderen Aufsichtsorgans (Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,) endet
    1. 1.Ziffer einsdurch Verzicht,
    2. 2.Ziffer 2durch den Ablauf einer allfälligen Befristung,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Organisation der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht geändert wird, oder
    4. 4.Ziffer 4die Gemeinde von der Einhebung dieser Abgabe zur Gänze oder zum Teil Abstand nimmt.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach der Betrauung bekannt wird, dass eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung nicht vorgelegen ist,
    2. 2.Ziffer 2eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung weggefallen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3es wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 5d

(1) Die Bestellung des besonderen Aufsichtsorgans (§ 5a Abs. 1 Z. 2) endet

1.

durch Verzicht,

2.

durch den Ablauf einer allfälligen Befristung,

3.

wenn die Organisation der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht geändert wird, oder

4.

die Gemeinde von der Einhebung dieser Abgabe zur Gänze oder zum Teil Abstand nimmt.

(2) Ein Aufsichtsorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn

1.

nach der Bestellung bekannt wird, daß eine zur Bestellung geforderte Voraussetzung nicht vorgelegen ist,

2.

eine zur Bestellung geforderte Voraussetzung weggefallen ist, oder

3.

es wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/1992)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 21.05.1988 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Betrauung des besonderen Aufsichtsorgans (§ 5a Abs. 1 Z 2) endetDie Betrauung des besonderen Aufsichtsorgans (Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,) endet
    1. 1.Ziffer einsdurch Verzicht,
    2. 2.Ziffer 2durch den Ablauf einer allfälligen Befristung,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Organisation der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht geändert wird, oder
    4. 4.Ziffer 4die Gemeinde von der Einhebung dieser Abgabe zur Gänze oder zum Teil Abstand nimmt.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach der Betrauung bekannt wird, dass eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung nicht vorgelegen ist,
    2. 2.Ziffer 2eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung weggefallen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3es wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 5d

(1) Die Bestellung des besonderen Aufsichtsorgans (§ 5a Abs. 1 Z. 2) endet

1.

durch Verzicht,

2.

durch den Ablauf einer allfälligen Befristung,

3.

wenn die Organisation der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht geändert wird, oder

4.

die Gemeinde von der Einhebung dieser Abgabe zur Gänze oder zum Teil Abstand nimmt.

(2) Ein Aufsichtsorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn

1.

nach der Bestellung bekannt wird, daß eine zur Bestellung geforderte Voraussetzung nicht vorgelegen ist,

2.

eine zur Bestellung geforderte Voraussetzung weggefallen ist, oder

3.

es wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/1992)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992)

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