Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Darüber hinaus dürfen die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
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(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und 2 Z 2 über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:
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(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
(5) Personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
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(2) Darüber hinaus dürfen die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
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(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und 2 Z 2 über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:
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(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
(5) Personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.