§ 24 NÖ GVG

NÖ Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (§ 8 GVG-B 2005 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:

1.

Hilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungs- informationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten;

2.

von Betreuungseinrichtungen und ihren Organen: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten;

3.

von Dienstgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Beschäftigungsdaten, Einkommensdaten und Adressdaten;

4.

von Unterkunftgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Unterkunftsdaten und Adressdaten

5.

Vom Österreichischen Integrationsfonds: Integrationserklärungen und Daten über die Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss der angebotenen Kursmaßnahmen der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen.

(2) Darüber hinaus dürfen die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:

1.

von leistungsempfangenden Personen zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung: Identitätsdaten, Adressdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,

2.

von gegenüber der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Durchführung des Kostenersatzes: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine wirksame Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung oder sonstige gesetzliche Vertretung.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und 2 Z 2 über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:

1.

die mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind;

2.

die im Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.

(5) Personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (§ 8 GVG-B 2005 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Artikel eins, Absatz 3, der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (Paragraph 8, GVG-B 2005 in Verbindung mit Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsHilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, Bankdaten und Daten für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach § 7 Abs. 1;Hilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, Bankdaten und Daten für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2von Betreuungseinrichtungen und ihren Organen: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten;
    3. 3.Ziffer 3von Dienstgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Beschäftigungsdaten, Einkommensdaten und Adressdaten;
    4. 4.Ziffer 4von Unterkunftgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Unterkunftsdaten und Adressdaten
    5. 5.Ziffer 5Vom Österreichischen Integrationsfonds: Integrationserklärungen und Daten über die Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss der angebotenen Kursmaßnahmen der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus dürfen die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsvon leistungsempfangenden Personen zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung: Identitätsdaten, Adressdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,
    2. 2.Ziffer 2von gegenüber der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Durchführung des Kostenersatzes: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine wirksame Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung oder sonstige gesetzliche Vertretung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und 2 Z 2 über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Absatz eins und 2 Ziffer 2, über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:
    1. 1.Ziffer einsdie mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind und Dienstleister für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach § 7 Abs. 1;die mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind und Dienstleister für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.die im Absatz eins, genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.Personenbezogene und andere Daten nach Absatz eins und Absatz 2, sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 18.11.2020 bis 29.02.2024
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (§ 8 GVG-B 2005 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:

1.

Hilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungs- informationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten;

2.

von Betreuungseinrichtungen und ihren Organen: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten;

3.

von Dienstgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Beschäftigungsdaten, Einkommensdaten und Adressdaten;

4.

von Unterkunftgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Unterkunftsdaten und Adressdaten

5.

Vom Österreichischen Integrationsfonds: Integrationserklärungen und Daten über die Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss der angebotenen Kursmaßnahmen der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen.

(2) Darüber hinaus dürfen die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:

1.

von leistungsempfangenden Personen zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung: Identitätsdaten, Adressdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,

2.

von gegenüber der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Durchführung des Kostenersatzes: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine wirksame Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung oder sonstige gesetzliche Vertretung.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und 2 Z 2 über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:

1.

die mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind;

2.

die im Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.

(5) Personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (§ 8 GVG-B 2005 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Artikel eins, Absatz 3, der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (Paragraph 8, GVG-B 2005 in Verbindung mit Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsHilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, Bankdaten und Daten für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach § 7 Abs. 1;Hilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, Bankdaten und Daten für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2von Betreuungseinrichtungen und ihren Organen: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten;
    3. 3.Ziffer 3von Dienstgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Beschäftigungsdaten, Einkommensdaten und Adressdaten;
    4. 4.Ziffer 4von Unterkunftgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Unterkunftsdaten und Adressdaten
    5. 5.Ziffer 5Vom Österreichischen Integrationsfonds: Integrationserklärungen und Daten über die Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss der angebotenen Kursmaßnahmen der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus dürfen die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsvon leistungsempfangenden Personen zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung: Identitätsdaten, Adressdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,
    2. 2.Ziffer 2von gegenüber der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Durchführung des Kostenersatzes: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine wirksame Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung oder sonstige gesetzliche Vertretung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und 2 Z 2 über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Absatz eins und 2 Ziffer 2, über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:
    1. 1.Ziffer einsdie mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind und Dienstleister für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach § 7 Abs. 1;die mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind und Dienstleister für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.die im Absatz eins, genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.Personenbezogene und andere Daten nach Absatz eins und Absatz 2, sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

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