§ 9 Oö. SF

Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 9

Stiftungssatzung

(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung;

2.

Angaben über das Stammvermögen der Stiftung;

3.

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungsgenüssen;

4.

die Bezeichnung der Stiftungsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie die Regelung der Vertretung der Stiftung und der Form der Fertigung;

6.

die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (§ 10 Abs. 6) an Stiftungsorgane;

7.

die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Stiftungsvermögens.

(2) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.

(3) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Stifter, der Stiftungskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 4 Abs. 4, Parteistellung.

(4) Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Stiftungen von Todes wegen nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.

(5) Wird einer Stiftungssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 der Stifter, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.

(7) Mit der Genehmigung der Stiftungssatzung darf die Stiftung für die dauernde Erfüllung des Stiftungszweckes tätig werden.

  1. (1)Absatz einsDie Stiftungssatzung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz der Stiftung;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über das Stammvermögen der Stiftung;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungsgenüssen;
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der Stiftungsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung;
    5. 5.Ziffer 5die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie die Regelung der Vertretung der Stiftung und der Form der Fertigung;
    6. 6.Ziffer 6die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (§ 10 Abs. 6) an Stiftungsorgane;die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (Paragraph 10, Absatz 6,) an Stiftungsorgane;
    7. 7.Ziffer 7die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Stiftungsvermögens.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Stiftungssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Stifter, der Stiftungskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 4 Abs. 4, Parteistellung. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Stiftungssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Stifter, der Stiftungskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des Paragraph 4, Absatz 4,, Parteistellung. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Stiftungen von Todes wegen nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.
  5. (5)Absatz 5Wird einer Stiftungssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 der Stifter, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.Wird einer Stiftungssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Fall des Paragraph 6, Absatz 7, der Stifter, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  7. (7)Absatz 7Mit der Genehmigung der Stiftungssatzung darf die Stiftung für die dauernde Erfüllung des Stiftungszweckes tätig werden.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 16.06.1988 bis 18.07.2024
§ 9

Stiftungssatzung

(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung;

2.

Angaben über das Stammvermögen der Stiftung;

3.

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungsgenüssen;

4.

die Bezeichnung der Stiftungsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie die Regelung der Vertretung der Stiftung und der Form der Fertigung;

6.

die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (§ 10 Abs. 6) an Stiftungsorgane;

7.

die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Stiftungsvermögens.

(2) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.

(3) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Stifter, der Stiftungskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 4 Abs. 4, Parteistellung.

(4) Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Stiftungen von Todes wegen nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.

(5) Wird einer Stiftungssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 der Stifter, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.

(7) Mit der Genehmigung der Stiftungssatzung darf die Stiftung für die dauernde Erfüllung des Stiftungszweckes tätig werden.

  1. (1)Absatz einsDie Stiftungssatzung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz der Stiftung;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über das Stammvermögen der Stiftung;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungsgenüssen;
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der Stiftungsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung;
    5. 5.Ziffer 5die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie die Regelung der Vertretung der Stiftung und der Form der Fertigung;
    6. 6.Ziffer 6die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (§ 10 Abs. 6) an Stiftungsorgane;die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (Paragraph 10, Absatz 6,) an Stiftungsorgane;
    7. 7.Ziffer 7die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Stiftungsvermögens.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Stiftungssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Stifter, der Stiftungskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 4 Abs. 4, Parteistellung. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Stiftungssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Stifter, der Stiftungskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des Paragraph 4, Absatz 4,, Parteistellung. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Stiftungen von Todes wegen nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.
  5. (5)Absatz 5Wird einer Stiftungssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 der Stifter, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.Wird einer Stiftungssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Fall des Paragraph 6, Absatz 7, der Stifter, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  7. (7)Absatz 7Mit der Genehmigung der Stiftungssatzung darf die Stiftung für die dauernde Erfüllung des Stiftungszweckes tätig werden.

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