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Stiftungssatzung
(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
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(2) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.
(3) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Stifter, der Stiftungskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 4 Abs. 4, Parteistellung.
(4) Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Stiftungen von Todes wegen nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.
(5) Wird einer Stiftungssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 der Stifter, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.
(7) Mit der Genehmigung der Stiftungssatzung darf die Stiftung für die dauernde Erfüllung des Stiftungszweckes tätig werden.
Stiftungssatzung
(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
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(2) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.
(3) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Stifter, der Stiftungskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 4 Abs. 4, Parteistellung.
(4) Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Stiftungen von Todes wegen nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.
(5) Wird einer Stiftungssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 der Stifter, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.
(7) Mit der Genehmigung der Stiftungssatzung darf die Stiftung für die dauernde Erfüllung des Stiftungszweckes tätig werden.