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(1) Zur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt:
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(2) Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.
(3) Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, und ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis über die Liegenschaft anzuschließen. Dem Antrag ist ferner ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen.
(1) Zur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt:
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(2) Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.
(3) Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, und ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis über die Liegenschaft anzuschließen. Dem Antrag ist ferner ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen.