§ 3 Oö. WTG

Oö. Waldteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 3

(1) Zur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt:

a)

der Waldeigentümer,

b)

die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 Zuständigen,

c)

in den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957,

d)

in den Fällen von Waldteilungen aus Anlaß der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energie die Unternehmungen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können sowie

e)

wer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 2 bzw. 3) Maßnahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

(3) Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, und ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis über die Liegenschaft anzuschließen. Dem Antrag ist ferner ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen.

  1. (1)Absatz einsZur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt:Zur Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind berechtigt:
    1. a)Litera ader Waldeigentümer,
    2. b)Litera bdie zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 Zuständigen,die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, bzw. 3 Zuständigen,
    3. c)Litera cin den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957,in den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 17, des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,
    4. d)Litera din den Fällen von Waldteilungen aus Anlaß der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energie die Unternehmungen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können sowie
    5. e)Litera ewer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 2 bzw. 3) Maßnahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.wer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Absatz 2, bzw. 3) Maßnahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Dem Antrag ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 23.06.1978 bis 18.07.2024
§ 3

(1) Zur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt:

a)

der Waldeigentümer,

b)

die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 Zuständigen,

c)

in den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957,

d)

in den Fällen von Waldteilungen aus Anlaß der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energie die Unternehmungen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können sowie

e)

wer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 2 bzw. 3) Maßnahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

(3) Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, und ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis über die Liegenschaft anzuschließen. Dem Antrag ist ferner ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen.

  1. (1)Absatz einsZur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt:Zur Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind berechtigt:
    1. a)Litera ader Waldeigentümer,
    2. b)Litera bdie zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 Zuständigen,die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, bzw. 3 Zuständigen,
    3. c)Litera cin den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957,in den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 17, des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,
    4. d)Litera din den Fällen von Waldteilungen aus Anlaß der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energie die Unternehmungen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können sowie
    5. e)Litera ewer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 2 bzw. 3) Maßnahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.wer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Absatz 2, bzw. 3) Maßnahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Dem Antrag ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

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