§ 2 Oö. LK

Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999

Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen im Landewird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen, wobei der Einsatz einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen, wobei der Einsatz einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 25.05.1960 bis 18.07.2024

Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen im Landewird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen, wobei der Einsatz einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen, wobei der Einsatz einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

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