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Fondssatzung
(1) Die Fondssatzung hat zu enthalten:
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(2) Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 22 Abs. 4, Parteistellung.
(4) Die Genehmigung einer Fondssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Fondserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Fonds von Todes wegen nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Fondserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und zweckmäßig sind.
(5) Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.
(7) Mit der Genehmigung der Fondssatzung darf der Fonds für den Fondszweck tätig werden.
Fondssatzung
(1) Die Fondssatzung hat zu enthalten:
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(2) Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 22 Abs. 4, Parteistellung.
(4) Die Genehmigung einer Fondssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Fondserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Fonds von Todes wegen nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Fondserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und zweckmäßig sind.
(5) Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.
(7) Mit der Genehmigung der Fondssatzung darf der Fonds für den Fondszweck tätig werden.