§ 25 Oö. SF Fondssatzung

Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 25

Fondssatzung

(1) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds;

2.

Angaben über das Fondsvermögen;

3.

Angaben über den Fondszweck, die Verwendung des Fondsvermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondsgenüssen;

4.

die Bezeichnung der Fondsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie die Regelung der Vertretung des Fonds und der Form der Fertigung;

6.

die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (§ 26) an Fondsorgane;

7.

die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Fondsvermögens.

(2) Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 22 Abs. 4, Parteistellung.

(4) Die Genehmigung einer Fondssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Fondserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Fonds von Todes wegen nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Fondserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und zweckmäßig sind.

(5) Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.

(7) Mit der Genehmigung der Fondssatzung darf der Fonds für den Fondszweck tätig werden.

  1. (1)Absatz einsDie Fondssatzung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz des Fonds;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über das Fondsvermögen;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Fondszweck, die Verwendung des Fondsvermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondsgenüssen;
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der Fondsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung;
    5. 5.Ziffer 5die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie die Regelung der Vertretung des Fonds und der Form der Fertigung;
    6. 6.Ziffer 6die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (§ 26) an Fondsorgane;die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (Paragraph 26,) an Fondsorgane;
    7. 7.Ziffer 7die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Fondsvermögens.
  2. (2)Absatz 2Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die Paragraphen 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt Paragraph 9, Absatz 2, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 22 Abs. 4, Parteistellung. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des Paragraph 22, Absatz 4,, Parteistellung. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung einer Fondssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Fondserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Fonds von Todes wegen nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Fondserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und zweckmäßig sind.
  5. (5)Absatz 5Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  7. (7)Absatz 7Mit der Genehmigung der Fondssatzung darf der Fonds für den Fondszweck tätig werden.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 16.06.1988 bis 18.07.2024
§ 25

Fondssatzung

(1) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds;

2.

Angaben über das Fondsvermögen;

3.

Angaben über den Fondszweck, die Verwendung des Fondsvermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondsgenüssen;

4.

die Bezeichnung der Fondsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie die Regelung der Vertretung des Fonds und der Form der Fertigung;

6.

die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (§ 26) an Fondsorgane;

7.

die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Fondsvermögens.

(2) Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 22 Abs. 4, Parteistellung.

(4) Die Genehmigung einer Fondssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Fondserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Fonds von Todes wegen nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Fondserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und zweckmäßig sind.

(5) Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.

(7) Mit der Genehmigung der Fondssatzung darf der Fonds für den Fondszweck tätig werden.

  1. (1)Absatz einsDie Fondssatzung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz des Fonds;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über das Fondsvermögen;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Fondszweck, die Verwendung des Fondsvermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondsgenüssen;
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der Fondsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung;
    5. 5.Ziffer 5die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie die Regelung der Vertretung des Fonds und der Form der Fertigung;
    6. 6.Ziffer 6die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (§ 26) an Fondsorgane;die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (Paragraph 26,) an Fondsorgane;
    7. 7.Ziffer 7die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Fondsvermögens.
  2. (2)Absatz 2Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die Paragraphen 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt Paragraph 9, Absatz 2, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 22 Abs. 4, Parteistellung. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des Paragraph 22, Absatz 4,, Parteistellung. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung einer Fondssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Fondserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Fonds von Todes wegen nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Fondserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und zweckmäßig sind.
  5. (5)Absatz 5Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  7. (7)Absatz 7Mit der Genehmigung der Fondssatzung darf der Fonds für den Fondszweck tätig werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten