§ 17 NÖ GVG

NÖ Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.

(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:

1.

wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:

a)

Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);

b)

Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);

c)

Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);

d)

Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei der Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird (§ 5 Abs. 1 Z 4);

2.

über

a)

Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);

b)

Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);

c)

Ersatzansprüche Dritter (§ 15);

d)

Leistungskürzungen (§ 7a Abs. 4).

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.

  1. (1)Absatz einsÜber die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Absatz 2, angeführten Fällen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:
    1. 1.Ziffer einswenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:wenn Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:
      1. a)Litera aUnterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);Unterbringung in geeigneten Unterkünften (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,);
      2. b)Litera bVersorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);Versorgung mit angemessener Verpflegung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,);
      3. c)Litera cVersorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);Versorgung mit notwendiger Bekleidung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,);
      4. d)Litera d(entfällt durch LGBl. Nr. 41/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024,)
    2. 2.Ziffer 2über
      1. a)Litera aKostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (Paragraph 11,);
      2. b)Litera bKostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (Paragraphen 12 und 13);
      3. c)Litera cErsatzansprüche Dritter (§ 15);Ersatzansprüche Dritter (Paragraph 15,);
      4. d)Litera dLeistungskürzungen (§ 7a Abs. 4).Leistungskürzungen (Paragraph 7 a, Absatz 4,).
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.

Stand vor dem 02.08.2024

In Kraft vom 18.08.2020 bis 02.08.2024
(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.

(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:

1.

wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:

a)

Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);

b)

Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);

c)

Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);

d)

Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei der Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird (§ 5 Abs. 1 Z 4);

2.

über

a)

Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);

b)

Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);

c)

Ersatzansprüche Dritter (§ 15);

d)

Leistungskürzungen (§ 7a Abs. 4).

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.

  1. (1)Absatz einsÜber die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Absatz 2, angeführten Fällen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:
    1. 1.Ziffer einswenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:wenn Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:
      1. a)Litera aUnterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);Unterbringung in geeigneten Unterkünften (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,);
      2. b)Litera bVersorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);Versorgung mit angemessener Verpflegung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,);
      3. c)Litera cVersorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);Versorgung mit notwendiger Bekleidung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,);
      4. d)Litera d(entfällt durch LGBl. Nr. 41/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024,)
    2. 2.Ziffer 2über
      1. a)Litera aKostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (Paragraph 11,);
      2. b)Litera bKostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (Paragraphen 12 und 13);
      3. c)Litera cErsatzansprüche Dritter (§ 15);Ersatzansprüche Dritter (Paragraph 15,);
      4. d)Litera dLeistungskürzungen (§ 7a Abs. 4).Leistungskürzungen (Paragraph 7 a, Absatz 4,).
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.

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