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(1) Zu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger bestellt werden, die
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(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein.
(3) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)
(4) Vor der erstmaligen Bestellung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.
(Anm.: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/1992)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992)
(1) Zu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger bestellt werden, die
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(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein.
(3) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)
(4) Vor der erstmaligen Bestellung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.
(Anm.: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/1992)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992)