§ 5b Oö. PGG

Oö. Parkgebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger betraut werden, dieZu besonderen Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger betraut werden, die
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche gesundheitliche Eignung (Abs. 2) sowie Verläßlichkeit (Abs. 3) besitzen,die erforderliche gesundheitliche Eignung (Absatz 2,) sowie Verläßlichkeit (Absatz 3,) besitzen,
    2. 2.Ziffer 2mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Abs. 4).mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Absatz 4,).
    Auf die Betrauung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Auf die Betrauung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)
  4. (4)Absatz 4Vor der erstmaligen Betrauung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Vor der erstmaligen Betrauung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und zur Ausstellung eines Ausweises ist die Gemeinde zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2Führerscheinregister: Daten über das Vorliegen von Lenkberechtigungen, Daten über Entzüge von Lenkberechtigungen,
    3. 3.Ziffer 3Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
    4. 4.Ziffer 4Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  6. (6)Absatz 6Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(1) Zu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger bestellt werden, die

1.

die erforderliche gesundheitliche Eignung (Abs. 2) sowie Verläßlichkeit (Abs. 3) besitzen,

2.

mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Abs. 4).

Auf die Bestellung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch.

(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein.

(3) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)

(4) Vor der erstmaligen Bestellung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.

(Anm.: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/1992)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 28.07.2018 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsZu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger betraut werden, dieZu besonderen Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger betraut werden, die
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche gesundheitliche Eignung (Abs. 2) sowie Verläßlichkeit (Abs. 3) besitzen,die erforderliche gesundheitliche Eignung (Absatz 2,) sowie Verläßlichkeit (Absatz 3,) besitzen,
    2. 2.Ziffer 2mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Abs. 4).mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Absatz 4,).
    Auf die Betrauung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Auf die Betrauung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)
  4. (4)Absatz 4Vor der erstmaligen Betrauung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Vor der erstmaligen Betrauung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und zur Ausstellung eines Ausweises ist die Gemeinde zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2Führerscheinregister: Daten über das Vorliegen von Lenkberechtigungen, Daten über Entzüge von Lenkberechtigungen,
    3. 3.Ziffer 3Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
    4. 4.Ziffer 4Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  6. (6)Absatz 6Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(1) Zu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger bestellt werden, die

1.

die erforderliche gesundheitliche Eignung (Abs. 2) sowie Verläßlichkeit (Abs. 3) besitzen,

2.

mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Abs. 4).

Auf die Bestellung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch.

(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein.

(3) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)

(4) Vor der erstmaligen Bestellung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.

(Anm.: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/1992)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten