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(2) Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Minderjährigen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z. B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen.
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(3) Das Land kann den Eltern zum Kostenbeitrag für die Tagesbetreuung eines Minderjährigen einen Zuschuß, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Minderjährigen abhängig ist, gewähren.
(4) Die Rechtsträger der Tagesmütter/-väter sowie Tagesbetreuungseinrichtungen haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.
(5) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.
(6) Werden einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt
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(7) Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
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(2) Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Minderjährigen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z. B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen.
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(3) Das Land kann den Eltern zum Kostenbeitrag für die Tagesbetreuung eines Minderjährigen einen Zuschuß, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Minderjährigen abhängig ist, gewähren.
(4) Die Rechtsträger der Tagesmütter/-väter sowie Tagesbetreuungseinrichtungen haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.
(5) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.
(6) Werden einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt
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(7) Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.