Gesetzesaktualisierungen

10 Gesetze aktualisiert am 18.11.2023

Gesetze 1-10 von 10

4 Paragrafen zu Strafgesetzbuch (StGB) aktualisiert


§ 220b StGB Tätigkeitsverbot

(1)Absatz einsHat der Täter zum Nachteil einer minderjährigen Person eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen, so... mehr lesen...


§ 208a StGB Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen

(1)Absatz einsWer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207a Absatz eins, Ziffer eins, zu begehen,1.Ziffer einsim... mehr lesen...


§ 207a StGB Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen

(1)Absatz einsWer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4,1.Ziffer einsherstellt oder2.Ziffer 2einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu b... mehr lesen...


§ 64 StGB Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

(1)Absatz einsDie österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:1.Ziffer einsAuskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.11.23

16 Paragrafen zu Exekutionsordnung (EO) aktualisiert


§ 474 EO Höhe

(1)Absatz einsDer Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil1.Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,21 Euro,2.Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein... mehr lesen...


§ 473 EO Zustellung

§ 473.Paragraph 473, Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro, für jeden Anschlag an einem weiteren Anbringungsort 1 Euro. mehr lesen...


§ 472 EO Verhaftung und Vorführung

§ 472.Paragraph 472, Die Vergütung beträgt für1.Ziffer einsdie Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,2.Ziffer 2die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten... mehr lesen...


§ 471 EO Pfandweise Beschreibung

§ 471.Paragraph 471, Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Für die pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro. mehr lesen...


§ 470 EO Insolvenzverfahren

§ 470.Paragraph 470, Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für2.Ziffer 2Ermittlungen 7,50 Euro. mehr lesen...


§ 469 EO Räumungsexekution

§ 469.Paragraph 469, Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 20 Euro für die erste Stunde und darüb... mehr lesen...


§ 468 EO Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

§ 468.Paragraph 468, Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro. mehr lesen...


§ 467 EO Exekution auf Vermögensrechte

§ 467.Paragraph 467, Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für1.Ziffer einsdie pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für2.Ziffer 2die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Para... mehr lesen...


§ 466 EO Fahrnisexekution

(1)Absatz einsBei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine v... mehr lesen...


§ 465 EO Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 465.Paragraph 465, Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für1.Ziffer einsdie Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,2.Ziffer 2die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und3.Ziffer 3die Schätzung ode... mehr lesen...


§ 464 EO Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

§ 464.Paragraph 464, Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 25 Euro. mehr lesen...


§ 462 EO Zahlung

(1)Absatz einsBei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, bemisst sich die Höhe der Vergütung des Gerichtsvollziehers anhand des an ihn insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrages.(2)Absatz 2Hat der Gerichtsvollzieher insgesamt... mehr lesen...


§ 461 EO Vermögensverzeichnis

§ 461.Paragraph 461, Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach Paragraph 424, Absatz 3,, beträgt die Vergütung 4 Euro. mehr lesen...


§ 459 EO Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

(1)Absatz einsFür alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgeseh... mehr lesen...


§ 457 EO Entstehen der Vergütung

(1)Absatz einsDer Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung... mehr lesen...


§ 25a EO Aufforderung zur Leistung

(1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den Verpflichteten zur Leistung der hereinzubringenden Forderung aufzufordern.(2)Absatz 2Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Em... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.11.23

31 Paragrafen zu Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG) aktualisiert


§ 70 HSG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe gemäß HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013, endet mit 30. Juni 2015.Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes... mehr lesen...


§ 64 HSG Kontrollkommission

(1)Absatz einsZur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschü... mehr lesen...


§ 67 HSG Verfahrensbestimmungen

(1)Absatz einsJedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben.Jedes Mitglied ... mehr lesen...


§ 63 HSG Aufsicht

(1)Absatz einsDie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hoch... mehr lesen...


§ 59 HSG Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

(1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Wahlkommission bzw. der Unterwahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung oder Studienvertretung einzuladen.(2)Absatz 2Die Mandatar... mehr lesen...


§ 58 HSG Wahlwiederholung

(1)Absatz einsIst auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Die Monate Februar, Juli, August und September sowie die Zulassu... mehr lesen...


§ 51 HSG Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen

(1)Absatz einsDie Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jewei... mehr lesen...


§ 49 HSG Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

(1)Absatz einsGruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß § 50 zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertret... mehr lesen...


§ 50 HSG Zusammensetzung der Wahlkommissionen

(1)Absatz einsBei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.(2)Absatz 2Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete W... mehr lesen...


§ 45 HSG Stimmabgabe mit einer Wahlkarte

(1)Absatz einsWurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der jeweiligen Hochschulvertretung und der Studienvertretungen vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkar... mehr lesen...


§ 43 HSG Durchführung der Wahlen in die Organe

(1)Absatz einsDie Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einger... mehr lesen...


§ 44 HSG Ausstellung einer Wahlkarte

(1)Absatz einsWahlberechtigte haben einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte zur Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichisch... mehr lesen...


§ 41 HSG Haushaltsführung

(1)Absatz einsDer Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherig... mehr lesen...


§ 39 HSG Verteilung der Studierendenbeiträge

(1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbei... mehr lesen...


§ 40 HSG Budgetierung und Bilanzierung

(1)Absatz einsBis spätestens 1. Juni jeden Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen (Budgetierung) und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzul... mehr lesen...


§ 38 HSG Finanzierung

(1)Absatz einsDie finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:1.Ziffer einsStudierendenbeiträge ... mehr lesen...


§ 36 HSG Organisation der Verwaltung

(1)Absatz einsDie Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.(2)Absatz 2Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch... mehr lesen...


§ 33 HSG Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

(1)Absatz einsDie Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen, die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und die Studienvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertrete... mehr lesen...


§ 27 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

§ 27.Paragraph 27, Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:1.Ziffer einsVertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;2.Ziffer 2Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § ... mehr lesen...


§ 30 HSG Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

(1)Absatz einsStudierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:1.Ziffer einsdie Mandatarinnen und Mandatare,2.Ziffer 2die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsand... mehr lesen...


§ 24 HSG Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

(1)Absatz einsDie Hochschulvertretungen und Studienvertretungen und ihre wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Re... mehr lesen...


§ 26 HSG Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

(1)Absatz einsDie Vertretung der Interessen der Studierenden der jeweiligen Bildungseinrichtung erfolgt durch:1.Ziffer einsdie Hochschulvertretung und2.Ziffer 2die Studienvertretungen.(2)Absatz 2Die Funktionsperiode der gewählten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter beginnt jeweil... mehr lesen...


§ 22 HSG Tätigkeitsberichte

(1)Absatz einsDie Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistu... mehr lesen...


§ 23 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

(1)Absatz einsDie Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung.... mehr lesen...


§ 13 HSG Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

(1)Absatz einsDie Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochsc... mehr lesen...


§ 15 HSG Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

(1)Absatz einsDie Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:1.Ziffer einsdie Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,2.Ziffer 2die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,3.Ziffer 3die Fachhochsch... mehr lesen...


§ 8 HSG Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

(1)Absatz einsDie Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:1.Ziffer einsdie Bundesvertretung der Studierenden,2.Ziffer 2die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).(2)Absatz 2Die Funktionsperiode der Bundesvertretung begi... mehr lesen...


§ 6 HSG Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

(1)Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hoch... mehr lesen...


§ 3 HSG Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen

(1)Absatz einsDie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.(2)Absatz 2An den Bildungseinrichtunge... mehr lesen...


§ 1 HSG Geltungsbereich

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:1.Ziffer einsden Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins... mehr lesen...


Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023 § 0 gültig von 01.07.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.11.23

1 Paragraf zu Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) aktualisiert


§ 129 NRWO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.11.23

29 Paragrafen zu Forstgesetz 1975 (ForstG) aktualisiert


§ 185 ForstG Vollziehung

(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen ... mehr lesen...


Anl. 1 ForstG

Holzgewächse gemäß § 1a Abs. 1 sind:Holzgewächse gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, sind:1.Ziffer einsNadelgehölzeAbies albaTanneJuniperus communisGemeiner WacholderLarix deciduaLärchePicea abiesFichtePinus cembraZirbePinus mugoBergkieferPinus nigra var. austriacaSchwarzkieferPinus silvestrisWe... mehr lesen...


§ 184b ForstG

§ 184b.Paragraph 184 b, § 1a Abs. 5 findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie. Paragraph eins a, Absatz 5, findet auf Agroforstflächen, d... mehr lesen...


§ 183b ForstG Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 183b.Paragraph 183 b, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. vollzogen:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl... mehr lesen...


§ 179 ForstG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnun... mehr lesen...


§ 174 ForstG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWera)Litera a1.Ziffer einsentgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;entgegen Paragraph 13, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;2.Ziffer 2entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;ent... mehr lesen...


§ 172 ForstG Forstaufsicht

(1)Absatz einsSämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen1.Ziffer einsdieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und V... mehr lesen...


§ 142 ForstG Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung

(1)Absatz einsZiele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:1.Ziffer einsErhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder mit ihren Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesells... mehr lesen...


§ 130 ForstG Aufgaben und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums

(1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald und Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereic... mehr lesen...


§ 120 ForstG Aufnahme in die Fachschule

(1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind1.Ziffer einsdie körperliche und geistige Eignung und2.Ziffer 2das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.(2)Absatz 2Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss1.Ziffer einsder zweiten Klasse bzw. des zweiten... mehr lesen...


§ 119 ForstG Unterricht und Lehrplan

(1)Absatz einsDer theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 2 800 Stunden zu umfassen.(2)Absatz 2Den Lehrplan hat der Bundesminister ... mehr lesen...


§ 118 ForstG Aufgabe der Fachschule

§ 118.Paragraph 118, Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen h... mehr lesen...


§ 104 ForstG Forstorgane und ihr Aufgabenbereich

(1)Absatz einsForstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.(2)Absatz 2Forstorgane im Sinne des... mehr lesen...


§ 105 ForstG Ausbildungsgang für Forstorgane

(1)Absatz einsEs haben nachzuweisen:1.Ziffer einsder Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierunga)Litera ader Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnun... mehr lesen...


§ 103 ForstG Verfahren, Zuständigkeit

(1)Absatz einsZur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,a)Litera asoweit diese sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden und,soweit diese sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 99 bis 101 beziehen, die im Par... mehr lesen...


§ 101 ForstG Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten; Räumung von Wildbächen

(1)Absatz einsDroht im Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die Behörde, sofern es sich n... mehr lesen...


§ 102 ForstG Organisation und Aufgaben der Dienststellen

(1)Absatz einsDer forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:a)Litera ain Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,b)Litera bin Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines ... mehr lesen...


§ 99 ForstG Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugsgebiete

(1)Absatz einsEin Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich füh... mehr lesen...


§ 100 ForstG Waldbehandlung in Einzugsgebieten

(1)Absatz einsSoweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 und 3a, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder LawinenSoweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawin... mehr lesen...


§ 98 ForstG Anwendungsbereich

§ 98.Paragraph 98, Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“ Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald i... mehr lesen...


§ 80 ForstG Schutz hiebsunreifer Bestände

(1)Absatz einsIn hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.(2)Absat... mehr lesen...


§ 42 ForstG Ermächtigung der Landesgesetzgebung

§ 42.Paragraph 42, Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über diea)Litera aMeldung von Waldbränden,b)Litera bOrganisation der Bekämpfung von Waldbr... mehr lesen...


§ 46 ForstG Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1)Absatz einsAls Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, eingetragen sind.Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter ... mehr lesen...


§ 32a ForstG Wälder mit besonderem Lebensraum

(1)Absatz einsAls Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten Naturwaldreservate auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen, Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen, die in Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Schutzgebieten nach der... mehr lesen...


§ 6 ForstG Aufgabe der forstlichen Raumplanung

(1)Absatz einsAufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.(2)Absatz 2Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solc... mehr lesen...


§ 2 ForstG Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.(2)Absatz 2Unter der Kampfzone des Waldes ist di... mehr lesen...


§ 1 ForstG Nachhaltigkeit

(1)Absatz einsDer Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multif... mehr lesen...


§ 1a ForstG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsWald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 mWald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewä... mehr lesen...


Forstgesetz 1975 (ForstG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023 § 0 gültig von 01.01.1976 bis 16.11.2023 mehr lesen...


Aktualisiert am 18.11.23

3 Paragrafen zu Volksabstimmungsgesetz 1972 (VAbstG) aktualisiert


§ 21 VAbstG

(1)Absatz eins§ 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fas... mehr lesen...


§ 11 VAbstG

(1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja... mehr lesen...


§ 8 VAbstG

Paragraph 8, Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 63 sowie § 64 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 65 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkart... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.11.23

3 Paragrafen zu Volksbefragungsgesetz 1989 (VBefrG) aktualisiert


§ 21 VBefrG

(1)Absatz einsMit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.Mit der Vo... mehr lesen...


§ 8 VBefrG

Paragraph 8, Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 63 sowie § 64 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 65 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkarte... mehr lesen...


§ 12 VBefrG

(1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mi... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.11.23

1 Paragraf zu Europawahlordnung (EuWO) aktualisiert


§ 91 EuWO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDie §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 16, Absatz 4,, 31 Absatz 5 und 6, 45 Absatz 3,, 48 Absatz 3,, 50 Absatz 2,, 52 Absatz... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.11.23

4 Paragrafen zu Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012) aktualisiert


§ 32 EBG 2012 Inkrafttreten

(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 und § 31 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.... mehr lesen...


§ 28 EBG 2012 Brennstoffbevorratung von Kraftwerken

(1)Absatz einsZur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht, die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpassleistung für die Dauer von 30 Tagen f... mehr lesen...


§ 1 EBG 2012 Verfassungsbestimmung

§ 1.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.Verfassu... mehr lesen...


Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 17.11.2023 § 0 gültig von 20.07.2023 bis 16.11.2023 § 0 gültig von 29.12.2015 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.11.23

31 Paragrafen zu Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) aktualisiert


§ 70 HSG 2014 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe gemäß HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013, endet mit 30. Juni 2015.Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes... mehr lesen...


§ 67 HSG 2014 Verfahrensbestimmungen

(1)Absatz einsJedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben.Jedes Mitglied ... mehr lesen...


§ 63 HSG 2014 Aufsicht

(1)Absatz einsDie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hoch... mehr lesen...


§ 64 HSG 2014 Kontrollkommission

(1)Absatz einsZur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschü... mehr lesen...


§ 59 HSG 2014 Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

(1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Wahlkommission bzw. der Unterwahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung oder Studienvertretung einzuladen.(2)Absatz 2Die Mandatar... mehr lesen...


§ 58 HSG 2014 Wahlwiederholung

(1)Absatz einsIst auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Die Monate Februar, Juli, August und September sowie die Zulassu... mehr lesen...


§ 51 HSG 2014 Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen

(1)Absatz einsDie Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jewei... mehr lesen...


§ 49 HSG 2014 Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

(1)Absatz einsGruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß § 50 zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertret... mehr lesen...


§ 50 HSG 2014 Zusammensetzung der Wahlkommissionen

(1)Absatz einsBei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.(2)Absatz 2Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete W... mehr lesen...


§ 45 HSG 2014 Stimmabgabe mit einer Wahlkarte

(1)Absatz einsWurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der jeweiligen Hochschulvertretung und der Studienvertretungen vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkar... mehr lesen...


§ 44 HSG 2014 Ausstellung einer Wahlkarte

(1)Absatz einsWahlberechtigte haben einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte zur Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichisch... mehr lesen...


§ 43 HSG 2014 Durchführung der Wahlen in die Organe

(1)Absatz einsDie Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einger... mehr lesen...


§ 41 HSG 2014 Haushaltsführung

(1)Absatz einsDer Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherig... mehr lesen...


§ 39 HSG 2014 Verteilung der Studierendenbeiträge

(1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbei... mehr lesen...


§ 40 HSG 2014 Budgetierung und Bilanzierung

(1)Absatz einsBis spätestens 1. Juni jeden Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen (Budgetierung) und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzul... mehr lesen...


§ 36 HSG 2014 Organisation der Verwaltung

(1)Absatz einsDie Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.(2)Absatz 2Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch... mehr lesen...


§ 38 HSG 2014 Finanzierung

(1)Absatz einsDie finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:1.Ziffer einsStudierendenbeiträge ... mehr lesen...


§ 33 HSG 2014 Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

(1)Absatz einsDie Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen, die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und die Studienvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertrete... mehr lesen...


§ 30 HSG 2014 Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

(1)Absatz einsStudierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:1.Ziffer einsdie Mandatarinnen und Mandatare,2.Ziffer 2die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsand... mehr lesen...


§ 27 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

§ 27.Paragraph 27, Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:1.Ziffer einsVertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;2.Ziffer 2Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § ... mehr lesen...


§ 24 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

(1)Absatz einsDie Hochschulvertretungen und Studienvertretungen und ihre wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Re... mehr lesen...


§ 26 HSG 2014 Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

(1)Absatz einsDie Vertretung der Interessen der Studierenden der jeweiligen Bildungseinrichtung erfolgt durch:1.Ziffer einsdie Hochschulvertretung und2.Ziffer 2die Studienvertretungen.(2)Absatz 2Die Funktionsperiode der gewählten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter beginnt jeweil... mehr lesen...


§ 23 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

(1)Absatz einsDie Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung.... mehr lesen...


§ 22 HSG 2014 Tätigkeitsberichte

(1)Absatz einsDie Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistu... mehr lesen...


§ 15 HSG 2014 Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

(1)Absatz einsDie Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:1.Ziffer einsdie Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,2.Ziffer 2die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,3.Ziffer 3die Fachhochsch... mehr lesen...


§ 13 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

(1)Absatz einsDie Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochsc... mehr lesen...


§ 8 HSG 2014 Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

(1)Absatz einsDie Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:1.Ziffer einsdie Bundesvertretung der Studierenden,2.Ziffer 2die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).(2)Absatz 2Die Funktionsperiode der Bundesvertretung begi... mehr lesen...


§ 6 HSG 2014 Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

(1)Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hoch... mehr lesen...


§ 3 HSG 2014 Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen

(1)Absatz einsDie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.(2)Absatz 2An den Bildungseinrichtunge... mehr lesen...


§ 1 HSG 2014 Geltungsbereich

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:1.Ziffer einsden Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins... mehr lesen...


Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023 § 0 gültig von 01.07.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.11.23
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