Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den Wäldern nach Abs. 1 verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nämlich betreffend
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Abs. 2 ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben und die nach Abs. 2 erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug für einen nicht unter Abs. 1 fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Abs. 1 angrenzt, hat die Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den Wäldern nach Abs. 1 verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nämlich betreffend
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Abs. 2 ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben und die nach Abs. 2 erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug für einen nicht unter Abs. 1 fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Abs. 1 angrenzt, hat die Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.