§ 465 EO Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 465.Paragraph 465,

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

1.

die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,

2.

die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und

3.

die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.

  1. 1.Ziffer einsdie Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und
  3. 3.Ziffer 3die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
§ 465.Paragraph 465,

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

1.

die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,

2.

die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und

3.

die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.

  1. 1.Ziffer einsdie Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und
  3. 3.Ziffer 3die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.

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