§ 465 EO Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 465.Paragraph 465,

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Einführung eines einstweiligen Verwalters 2025 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 2025 Euro und
  3. 3.Ziffer 3die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,5025 Euro.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
§ 465.Paragraph 465,

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Einführung eines einstweiligen Verwalters 2025 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 2025 Euro und
  3. 3.Ziffer 3die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,5025 Euro.

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