§ 474 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt

1,10 Euro,

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,

1,60 Euro,

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt

2,30 Euro,

4.a)

in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt

3 Euro und

b)

in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt

3,60 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

  1. (1)Absatz einsDer Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
    1. 1.Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,21 Euro,
    2. 2.Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, 1,80 Euro,
    3. 3.Ziffer 3in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,65 Euro,
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera ain einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3,55 Euro und
      2. b)Litera bin einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 4,32 Euro.
  2. (2)Absatz 2Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt

1,10 Euro,

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,

1,60 Euro,

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt

2,30 Euro,

4.a)

in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt

3 Euro und

b)

in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt

3,60 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

  1. (1)Absatz einsDer Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
    1. 1.Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,21 Euro,
    2. 2.Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, 1,80 Euro,
    3. 3.Ziffer 3in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,65 Euro,
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera ain einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3,55 Euro und
      2. b)Litera bin einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 4,32 Euro.
  2. (2)Absatz 2Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

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