§ 470 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 470.Paragraph 470,

Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

1.

die Aufnahme eines Inventars 6 Euro und für

2.

Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 6 Euro.

  1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
  2. 2.Ziffer 2Ermittlungen 7,50 Euro.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
§ 470.Paragraph 470,

Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

1.

die Aufnahme eines Inventars 6 Euro und für

2.

Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 6 Euro.

  1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
  2. 2.Ziffer 2Ermittlungen 7,50 Euro.

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