§ 470 EO Insolvenzverfahren

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 470.Paragraph 470,

Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Inventars 67,50 Euro und für
  2. 2.Ziffer 2Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 67,50 Euro.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
§ 470.Paragraph 470,

Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Inventars 67,50 Euro und für
  2. 2.Ziffer 2Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 67,50 Euro.

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