§ 42 ForstG Ermächtigung der Landesgesetzgebung

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
§ 42.Paragraph 42,

Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die

  1. a)Litera aMeldung von Waldbränden,
  2. b)Litera bOrganisation der Bekämpfung von Waldbränden,
  3. c)Litera cHilfeleistung bei der Abwehr,
  4. d)Litera dBekämpfungsmaßnahmen am Brandorte, und
  5. e)Litera enach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und
  6. f)Litera fTragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung
zu erlassen(Anm.: lit. f aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 144/2023)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,)

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1976 bis 30.06.2024
§ 42.Paragraph 42,

Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die

  1. a)Litera aMeldung von Waldbränden,
  2. b)Litera bOrganisation der Bekämpfung von Waldbränden,
  3. c)Litera cHilfeleistung bei der Abwehr,
  4. d)Litera dBekämpfungsmaßnahmen am Brandorte, und
  5. e)Litera enach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und
  6. f)Litera fTragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung
zu erlassen(Anm.: lit. f aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 144/2023)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,)

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