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Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 24 Euro. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach Paragraph 424, Absatz 3,, beträgt die Vergütung 4 Euro.
Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 24 Euro. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach Paragraph 424, Absatz 3,, beträgt die Vergütung 4 Euro.