§ 471 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 471.Paragraph 471,

Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 67,50 Euro. Für die pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
§ 471.Paragraph 471,

Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 67,50 Euro. Für die pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro.

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