§ 1 EBG 2012 Verfassungsbestimmung

Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung)) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas Anderes bestimmt.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 03.08.2012 bis 16.11.2023
§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung)) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas Anderes bestimmt.

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