§ 1 EBG 2012

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung)) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas Anderes bestimmt.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 03.08.2012 bis 16.11.2023
§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung)) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas Anderes bestimmt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten