§ 472 EO Verhaftung und Vorführung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 472.Paragraph 472,

Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor GewaltDie Vergütung beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

  1. 1.Ziffer einsdie Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und
  3. 3.Ziffer 3die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
§ 472.Paragraph 472,

Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor GewaltDie Vergütung beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

  1. 1.Ziffer einsdie Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und
  3. 3.Ziffer 3die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.

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