§ 102 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:

a)

in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,

b)

in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.

Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.

(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.

(3) Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.

(5) Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, idF der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, und jener Maßnahmen, wie sie in § 9 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, aufgezählt sind,

b)

die Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,

c)

die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,

d)

die Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,

e)

die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11,

f)

die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,

g)

die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1,

h)

die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.

(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.

  1. (1)Absatz einsDer forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:
    1. a)Litera ain Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
    2. b)Litera bin Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.
    Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.
  2. (2)Absatz 2Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.
  5. (5)Absatz 5Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. a)Litera adie Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes,
    2. b)Litera bdie Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
    3. c)Litera cdie Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter Litera a und b genannten Maßnahmen,
    4. d)Litera ddie Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,
    5. e)Litera edie Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11,die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß Paragraph 11,,
    6. f)Litera fdie Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (Paragraph 173,) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,
    7. g)Litera gdie Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1,die Erstattung von Vorschlägen gemäß Paragraph 100, Absatz eins,,
    8. h)Litera hdie Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des Paragraph 99, beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.
  6. (6)Absatz 6Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1a sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet Paragraph 172, Absatz eins a, sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Absatz eins,), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Absatz 5,) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 21.06.2013 bis 16.11.2023
(1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:

a)

in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,

b)

in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.

Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.

(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.

(3) Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.

(5) Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, idF der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, und jener Maßnahmen, wie sie in § 9 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, aufgezählt sind,

b)

die Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,

c)

die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,

d)

die Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,

e)

die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11,

f)

die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,

g)

die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1,

h)

die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.

(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.

  1. (1)Absatz einsDer forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:
    1. a)Litera ain Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
    2. b)Litera bin Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.
    Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.
  2. (2)Absatz 2Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.
  5. (5)Absatz 5Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. a)Litera adie Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes,
    2. b)Litera bdie Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
    3. c)Litera cdie Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter Litera a und b genannten Maßnahmen,
    4. d)Litera ddie Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,
    5. e)Litera edie Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11,die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß Paragraph 11,,
    6. f)Litera fdie Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (Paragraph 173,) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,
    7. g)Litera gdie Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1,die Erstattung von Vorschlägen gemäß Paragraph 100, Absatz eins,,
    8. h)Litera hdie Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des Paragraph 99, beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.
  6. (6)Absatz 6Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1a sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet Paragraph 172, Absatz eins a, sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Absatz eins,), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Absatz 5,) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.

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