§ 118 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
§ 118.Paragraph 118,

Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen hat sie die im § 2 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftlichenforstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, umschriebenen Aufgaben. Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen hat sie die im Paragraph 2, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes umschriebenen Aufgaben.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 01.01.1988 bis 16.11.2023
§ 118.Paragraph 118,

Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen hat sie die im § 2 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftlichenforstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, umschriebenen Aufgaben. Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen hat sie die im Paragraph 2, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes umschriebenen Aufgaben.

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