§ 464 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 464.Paragraph 464,

Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 2025 Euro.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
§ 464.Paragraph 464,

Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 2025 Euro.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten