§ 172 ForstG Forstaufsicht

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,

1.

jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie

2.

vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.

(2) Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.

(2a) Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.

(4) Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.

(5) Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 52 Abs.1 und 2 zu.

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)

die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)

die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(7) Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.

  1. (1)Absatz einsSämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen und
    2. 2.Ziffer 2der in § 46c genannten EUder in Paragraph 46 c, genannten EU-Rechtsakte
    zu überwachen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Organe der Behörden und, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sie begleitende Organe der Europäischen Union sind zum Zweck der Forstaufsicht berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsjeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie
    2. 2.Ziffer 2vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.
  3. (2)Absatz 2Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.
  4. (2a)Absatz 2 aIm Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.
  5. (3)Absatz 3Die in Abs. 1a Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.Die in Absatz eins a, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.
  6. (4)Absatz 4Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.
  7. (5)Absatz 5Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 52 Abs.1 und 2 zu.Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Absatz eins bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß Paragraph 52, Absatz und 2 zu.
  8. (6)Absatz 6Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondereWenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
    1. a)Litera adie rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
    2. b)Litera bdie Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
    3. c)Litera cdie Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
    4. d)Litera ddie Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
    5. e)Litera edie Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
    dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
  9. (7)Absatz 7Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 21.06.2013 bis 16.11.2023
(1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,

1.

jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie

2.

vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.

(2) Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.

(2a) Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.

(4) Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.

(5) Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 52 Abs.1 und 2 zu.

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)

die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)

die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(7) Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.

  1. (1)Absatz einsSämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen und
    2. 2.Ziffer 2der in § 46c genannten EUder in Paragraph 46 c, genannten EU-Rechtsakte
    zu überwachen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Organe der Behörden und, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sie begleitende Organe der Europäischen Union sind zum Zweck der Forstaufsicht berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsjeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie
    2. 2.Ziffer 2vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.
  3. (2)Absatz 2Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.
  4. (2a)Absatz 2 aIm Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.
  5. (3)Absatz 3Die in Abs. 1a Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.Die in Absatz eins a, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.
  6. (4)Absatz 4Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.
  7. (5)Absatz 5Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 52 Abs.1 und 2 zu.Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Absatz eins bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß Paragraph 52, Absatz und 2 zu.
  8. (6)Absatz 6Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondereWenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
    1. a)Litera adie rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
    2. b)Litera bdie Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
    3. c)Litera cdie Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
    4. d)Litera ddie Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
    5. e)Litera edie Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
    dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
  9. (7)Absatz 7Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.

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