§ 98 ForstG Anwendungsbereich

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes sind auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des Paragraph eins a, sind.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung der Gebirgswässer, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, bleiben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, unberührt.Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung der Gebirgswässer, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 54, bleiben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, unberührt.
§ 98.Paragraph 98,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“ Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des Paragraph eins a, sind.“

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 01.06.2002 bis 16.11.2023
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes sind auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des Paragraph eins a, sind.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung der Gebirgswässer, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, bleiben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, unberührt.Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung der Gebirgswässer, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 54, bleiben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, unberührt.
§ 98.Paragraph 98,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“ Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des Paragraph eins a, sind.“

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