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(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.(2)“des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung der Gebirgswässer, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, bleibendieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vorsehenWald im Sinne des Paragraph eins a, unberührtsind.“
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.(2)“des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung der Gebirgswässer, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, bleibendieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vorsehenWald im Sinne des Paragraph eins a, unberührtsind.“