§ 467 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 467.Paragraph 467,

Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

1.

die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für

2.

die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.

  1. 1.Ziffer einsdie pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für
  2. 2.Ziffer 2die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.
Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 466, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
§ 467.Paragraph 467,

Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

1.

die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für

2.

die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.

  1. 1.Ziffer einsdie pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für
  2. 2.Ziffer 2die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.
Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 466, sinngemäß anzuwenden.

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