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(2) Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, diese wirksam zu quittieren und dem Verpflichteten, wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, auf Verlangen die ihnen zu diesem Zweck vom Gericht oder vom betreibenden Gläubiger ausgehändigten Schuldurkunden zu übergeben. Das Recht des Verpflichteten, nachträglich noch eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berührt. Der Gläubiger kann während des Exekutionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten rechtswirksam durch die Vollstreckungsorgane bewerkstelligen lassen.
(3) Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen.
(2) Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, diese wirksam zu quittieren und dem Verpflichteten, wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, auf Verlangen die ihnen zu diesem Zweck vom Gericht oder vom betreibenden Gläubiger ausgehändigten Schuldurkunden zu übergeben. Das Recht des Verpflichteten, nachträglich noch eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berührt. Der Gläubiger kann während des Exekutionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten rechtswirksam durch die Vollstreckungsorgane bewerkstelligen lassen.
(3) Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen.